Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
| |

Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 2 Personalrat

Abschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung des Personalrats

§ 16 Zahl der Personalratsmitglieder



(1) 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

1.
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,

2.
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,

3.
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

4.
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,

5.
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,

6.
601 bis 1.000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.

2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1.000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5.000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2.000 Beschäftigte.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.


§ 17 Sitzverteilung auf die Gruppen



(1) 1Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. 2Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. 3Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Eine Gruppe erhält

1.
bei weniger als 51 Gruppenangehörigen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter,

2.
bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter,

3.
bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen mindestens drei Vertreterinnen oder Vertreter,

4.
bei 601 bis 1.000 Gruppenangehörigen mindestens vier Vertreterinnen oder Vertreter,

5.
bei 1.001 bis 3.000 Gruppenangehörigen mindestens fünf Vertreterinnen oder Vertreter,

6.
bei mehr als 3.000 Gruppenangehörigen mindestens sechs Vertreterinnen oder Vertreter.

(4) 1Die Zahl der Mitglieder eines Personalrats, der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus drei Mitgliedern besteht, erhöht sich auf vier Mitglieder, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. 2Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.

(5) 1Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens 5 Prozent der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. 2Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jede und jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.

(6) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.

(7) 1Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. 2Die Gewählten gelten als Vertreterinnen oder Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. 3Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder.


§ 18 Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Geschlechter



(1) Der Personalrat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.

(2) Frauen und Männer sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis in der Dienststelle vertreten sein.