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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

§ 16 Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen"



Im Ausbildungsabschnitt "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Grundzügen des Staats-, Verwaltungs- und bürgerlichen Rechts sowie spezialgesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer späteren Aufgaben notwendig ist, vertraut gemacht. Einzelheiten regelt der Lehrplan.


§ 17 Lehrgang "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement"



Im Ausbildungsabschnitt "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" werden den Anwärterinnen und Anwärtern fachgebietsübergreifende Kenntnisse aus diesen Gebieten vermittelt. Im Rahmen der Ausbildung auf dem Gebiet "Allgemeine Wehrtechnik" sind auch Kenntnisse über die Bedeutung und die Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses sowie sonstige europaspezifische Kenntnisse zu vermitteln. Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik sowie Sachbearbeiterfunktionen im Projektmanagement wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der Lehrplan.


§ 18 Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik"



Im Ausbildungsabschnitt "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" werden den Anwärterinnen und Anwärtern je nach Fachgebiet folgende wehrtechnische Kenntnisse vermittelt:

1.
Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:

a)
wehrtechnische Besonderheiten bei Fahrzeugen, Anlagen und Geräten,

b)
Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,

2.
Fachgebiet Luftfahrzeugbau und Luftfahrzeugantriebe:

a)
militärische Fluggeräte,

b)
Bord- und Bodenausrüstung für militärische Fluggeräte, Zulassungswesen,

3.
Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:

a)
Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,

b)
schiffstechnische Anlagen, Waffen- und Führungsanlagen, Sondergebiete bei Entstehungsgang und Nutzung von Wehrmaterial See,

4.
Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:

a)
Aufklärungs- und Ortungstechnik,

b)
Informationsübertragung, Informationsverarbeitung, Systemtechnik,

5.
Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:

a)
wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung, Regelung und Steuerung,

b)
elektrische Anlagen in militärischem Gerät, Betrieb und Sondergebiete,

6.
Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen:

a)
Waffentechnik,

b)
Munitionstechnik.

Die Anwärterinnen und Anwärter werden in die Lage versetzt, die im Ingenieurstudium erworbenen Kenntnisse, ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.