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Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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Dritter Abschnitt Geburtenbuch und Sterbebuch

a) Geburtenbuch

§ 16



Die Geburt eines Kindes muß dem Standesbeamten, in dessen Bezirk es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muß die Anzeige spätestens am folgenden Werktag erstattet werden.


§ 17



(1) Zur Anzeige sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet

1.
der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist,

2.
die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,

3.
der Arzt, der dabei zugegen war,

4.
jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist,

5.
die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist.

(2) Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.


§ 18



(1) Bei Geburten in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken- und ähnlichen Anstalten trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den Leiter der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten oder Angestellten.

(2) Das gleiche gilt für Geburten in öffentlichen Heil-, Pflege- und Entziehungsanstalten, in Gefangenenanstalten, Einrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Anstalten, in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 genügt eine schriftliche Anzeige in amtlicher Form.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann der Leiter oder der ermächtigte Beamte oder Angestellte einen Arzt oder eine Hebamme mit der Anzeige betrauen, sofern die betraute Person aus eigener Wissenschaft von der Geburt unterrichtet ist; alsdann trifft sie die Anzeigepflicht. Die Freiheitsentziehung und das Verhältnis des Anzeigenden zu der Anstalt dürfen in der Eintragung nicht ersichtlich gemacht werden.


§ 19



Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auch den Leitern privater Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten sowie von Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe widerruflich gestatten, die in den Anstalten und Einrichtungen erfolgten Geburten schriftlich anzuzeigen. In diesem Falle trifft die Anzeigepflicht ausschließlich den Leiter der Anstalt oder Einrichtung und im Falle der Verhinderung seinen allgemeinen Vertreter.

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