Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.01.2024 aufgehoben
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Gesetz zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz - SGleiG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2004 BGBl. I S. 3822; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 51-7 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 4 Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsvertrauensfrau
§ 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen Organisationsbereichen
§ 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Organisationsbereichen
§ 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen

Abschnitt 4 Gleichstellungsbeauftragte, Gleichstellungsvertrauensfrau

§ 16a Wahl und Wahlberechtigung in militärischen Organisationsbereichen


§ 16a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1In den militärischen Organisationsbereichen wird für jede Dienststelle der Divisionsebene eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. 2Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Division sowie die Soldatinnen der der Division nachgeordneten Dienststellen. 3Für Dienststellen vergleichbarer Ebene gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) 1In Dienststellen, die der Divisionsebene oder den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordnet sind, wird ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. 2Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit die Soldatinnen nicht bereits nach Absatz 1 wahlberechtigt sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes G. v. 6. September 2013 BGBl. I S. 3559 m.W.v. 14. September 2013

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§ 16b Wahl und Wahlberechtigung in zivilen Organisationsbereichen


§ 16b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1In den zivilen Organisationsbereichen kann ab der Ebene der Bundesoberbehörde eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden. 2Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Bundesoberbehörde sowie der nachgeordneten Dienststellen.

(2) 1In den zentralen personalbearbeitenden Dienststellen wird ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. 2Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der zentralen personalbearbeitenden Dienststelle und der ihr nachgeordneten Dienststellen sowie die Soldatinnen, für die in der zentralen personalbearbeitenden Dienststelle Personalentscheidungen getroffen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes G. v. 6. September 2013 BGBl. I S. 3559 m.W.v. 14. September 2013

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§ 16c Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in weiteren Dienststellen


§ 16c hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Bundesministerium der Verteidigung wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. 2Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Dienststelle sowie die Soldatinnen, für die im Bundesministerium der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen werden.

(2) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen seines Geschäftsbereiches eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist. 2Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Dienststelle.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes G. v. 6. September 2013 BGBl. I S. 3559 m.W.v. 14. September 2013



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