Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 01.06.2017, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 2129-56-3 Umweltschutz
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Abschnitt 6 Anforderungen an Sachverständige und Kontrolle der Sachverständigen
§ 17 Zuverlässigkeit von Sachverständigen
§ 18 Unabhängigkeit von Sachverständigen
§ 19 Fach- und Sachkunde von Sachverständigen

Abschnitt 6 Anforderungen an Sachverständige und Kontrolle der Sachverständigen

§ 17 Zuverlässigkeit von Sachverständigen


§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Sachverständige auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person

1.
wegen Verletzung der Vorschriften

a)
des Strafrechts über Eigentums- und Vermögensdelikte, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten, gemeingefährliche Delikte oder Umweltdelikte,

b)
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,

c)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,

d)
des Gewerbe-, Arbeitsschutz- oder Gefahrgutrechts oder

e)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Strafe verurteilt oder in den Fällen der Buchstaben b bis e mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist,

2.
wiederholt oder grob pflichtwidrig

a)
gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b bis e verstoßen hat oder

b)
seine Pflichten als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz, Gewässerschutz oder Abfall, als Strahlenschutzbeauftragter oder als Störfallbeauftragter verletzt hat,

3.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

4.
sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind, oder

5.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Sachverständigentätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.

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§ 18 Unabhängigkeit von Sachverständigen


§ 18 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Unabhängigkeit ist gegeben, wenn der Sachverständige keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen kann. 2Der Sachverständige darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

(2) Die erforderliche Unabhängigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person

1.
neben ihrer Tätigkeit

a)
Inhaber eines Entsorgungsbetriebes oder Inhaber der Mehrheit der Anteile an einem solchen Betrieb oder Inhaber von Anteilen an dem zu überprüfenden Betrieb ist,

b)
eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person eines Entsorgungsbetriebes ist oder zum sonstigen Personal gehört,

c)
eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses, eines Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, ausübt,

d)
eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses, eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, dass die betroffene Person die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt,

2.
Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Sachverständiger auch dann zu befolgen hat, wenn diese Weisungen sie zu gutachterlichen Handlungen gegen ihre Überzeugung verpflichten,

3.
organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Sachverständiger, insbesondere durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist, oder

4.
in dem zu überprüfenden Betrieb in den letzten zwei Jahren beratend tätig war.

(3) Vereinbar mit der Tätigkeit als Sachverständiger ist

1.
eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Betriebe ist, die sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen können,

2.
die Prüfung und Erteilung von Zertifikaten

a)
des Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001 oder des Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001,

b)
des Gemeinschaftssystems für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder

c)
von Qualitätsmanagementsystemen, die den in den Buchstaben a und b genannten Systemen vergleichbar sind.

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§ 19 Fach- und Sachkunde von Sachverständigen


§ 19 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Fach- und Sachkunde ist gegeben, wenn der Sachverständige auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.

(2) Die Fach- und Sachkunde erfordert

1.
den Abschluss eines einschlägigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften, Naturwissenschaften oder Biowissenschaften oder der Technik,

2.
ausreichende Fachkenntnisse über

a)
die Überwachung, Begutachtung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,

b)
die einschlägigen Rechtsvorschriften und einschlägigen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften; dies schließt sehr gute Kenntnisse über die in Anlage 1 genannten Bereiche ein, und

3.
während einer dreijährigen eigenverantwortlichen hauptberuflichen praktischen Tätigkeit im Bereich Überwachung und Begutachtung erworbene Kenntnisse über die Zertifizierung von Betrieben im Rahmen

a)
dieser Verordnung,

b)
des Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001 oder des Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001,

c)
von EMAS oder

d)
von Qualitätsmanagementsystemen, die den in den Buchstaben a bis c genannten Systemen vergleichbar sind.

(3) Von der Pflicht zur Erfüllung der Anforderung eines abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulstudiums nach Absatz 2 Nummer 1 kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person

1.
auf einem Fachgebiet, dem die zu begutachtenden Betriebe hinsichtlich ihrer Betriebsvorgänge zuzuordnen sind,

a)
eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder

b)
eine Qualifikation als Meister vorweisen kann und

2.
mindestens fünf Jahre

a)
Inhaber eines Entsorgungsfachbetriebes war oder

b)
als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person in einem Entsorgungsfachbetrieb tätig war.

(4) Die Zertifizierung einer Erstbehandlungsanlage nach § 21 Absatz 8 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Entsorgungsfachbetrieb erfordert auch die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.

(5) Der Sachverständige muss durch geeignete Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes G. v. 8. Dezember 2022 BGBl. I S. 2240 m.W.v. 14. Dezember 2022



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