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Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute (Kreditzweitmarktgesetz - KrZwMG)


Abschnitt 3 Erbringung von Kreditdienstleistungen

Unterabschnitt 2 Entgegennahme und Halten von Mitteln

§ 17 Entgegennahme und Halten von Mitteln



(1) Kreditdienstleistungsinstitute dürfen finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten, um diese Mittel an Kreditkäufer zu übertragen.

(2) 1Kreditdienstleistungsinstitute haben bei einem Kreditinstitut über ein gesondertes Treuhandkonto zu verfügen, auf dem unter Beachtung der Vereinbarungen mit dem Kreditkäufer alle von Kreditnehmern erhaltenen Mittel gutzuschreiben und bis zu ihrer Weiterleitung an den Kreditkäufer zu halten sind. 2Diese Mittel sind im Interesse der Kreditkäufer vor den Forderungen anderer Gläubiger des Kreditdienstleistungsinstituts zu schützen, insbesondere dahingehend, dass sie im Fall der Insolvenz nicht in die Insolvenzmasse des Kreditdienstleistungsinstituts fallen und dessen Gläubiger auf sie auch nicht im Wege der Einzelzwangsvollstreckung Zugriff haben.

(3) Die Zahlung eines Kreditnehmers an einen Kreditdienstleister, die erfolgt, um fällige Beträge im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag vollständig oder teilweise zurückzuzahlen, wird wie eine Zahlung an den Kreditkäufer behandelt.

(4) Kreditdienstleister haben bei dem Erhalt von Mitteln dem Kreditnehmer eine Quittung oder ein Befreiungsschreiben in Textform zu übermitteln, mit dem der Erhalt der Beträge bestätigt wird.

(5) Ist es dem Kreditdienstleistungsinstitut nach § 10 Absatz 5 untersagt, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden.

(6) Auslagerungsunternehmen ist es bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen untersagt, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.


Unterabschnitt 3 Kreditdienstleistungsvereinbarung

§ 18 Kreditdienstleistungsvereinbarung



(1) Für den Fall, dass ein Kreditkäufer selbst keine Kreditdienstleistungen erbringt, hat der beauftragte Kreditdienstleister die Kreditdienstleistungen auf der Grundlage einer schriftlich geschlossenen Kreditdienstleistungsvereinbarung mit dem Kreditkäufer zu erbringen.

(2) Die Kreditdienstleistungsvereinbarung nach Absatz 1 muss Folgendes umfassen:

1.
eine detaillierte Beschreibung der vom Kreditdienstleister zu erbringenden Kreditdienstleistungen,

2.
die Höhe der Vergütung des Kreditdienstleisters oder Angaben dazu, wie die Vergütung berechnet wird,

3.
Angaben zum Umfang, in dem der Kreditdienstleister den Kreditkäufer gegenüber dem Kreditnehmer vertreten kann,

4.
eine Erklärung der Parteien, in der sich diese dazu verpflichten, die für Kreditverträge und die Ansprüche von Kreditgebern hieraus geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Vertragsstaaten einschließlich aller einschlägigen Verbraucherschutz- und Datenschutzvorschriften einzuhalten,

5.
eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen der Kreditnehmer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie

6.
eine Verpflichtung des Kreditdienstleisters, den Kreditkäufer gegebenenfalls über die Absicht der Auslagerung einer seiner Kreditdienstleistungen zu unterrichten.


§ 19 Aufbewahrungspflichten



(1) Kreditdienstleister haben die folgenden Aufzeichnungen nach der Beendigung der Kreditdienstleistungsvereinbarung wie folgt aufzubewahren:

1.
zehn Jahre lang

a)
die Kreditdienstleistungsvereinbarung,

b)
Quittungen oder Bestätigungen nach § 17 Absatz 4 und

c)
die erste Mitteilung nach § 30 Absatz 1;

2.
vorbehaltlich längerer Fristen nach anderen gesetzlichen Anforderungen fünf Jahre lang

a)
den relevanten Schriftwechsel mit dem Kreditkäufer und dem Kreditnehmer und

b)
relevante Anweisungen, die sie vom Kreditkäufer zu den von ihnen im Namen des Kreditkäufers verwalteten und durchgesetzten notleidenden Kreditverträgen oder den von ihnen verwalteten und durchgesetzten Ansprüchen hieraus erhalten haben, wobei zu nicht schriftlich oder elektronisch erfolgten relevanten Anweisungen Aufzeichnungen anzufertigen sind.

(2) Die Kreditdienstleister haben die Aufzeichnungen nach Absatz 1 der Bundesanstalt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.


Unterabschnitt 4 Auslagerung

§ 20 Auslagerung von Kreditdienstleistungen



(1) 1Kreditdienstleistungsinstitute können einzelne Kreditdienstleistungen an ein Auslagerungsunternehmen auslagern. 2Vor der Auslagerung von Kreditdienstleistungen haben das Kreditdienstleistungsinstitut und das Auslagerungsunternehmen eine schriftliche Auslagerungsvereinbarung zu schließen, mit der das Auslagerungsunternehmen dazu verpflichtet wird, die für das Kreditdienstleistungsinstitut geltenden rechtlichen Bestimmungen und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Vertragsstaaten über Kreditverträge und die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus einzuhalten. 3Das Kreditdienstleistungsinstitut muss sicherstellen, dass

1.
durch die Auslagerung von Kreditdienstleistungen die Einhaltung der Anforderungen der Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 durch das Kreditdienstleistungsinstitut nicht beeinträchtigt wird,

2.
die Aufsicht über das Kreditdienstleistungsinstitut nicht beeinträchtigt wird,

3.
das Kreditdienstleistungsinstitut direkt auf alle Daten zu den ausgelagerten Kreditdienstleistungen zugreifen kann und

4.
das Kreditdienstleistungsinstitut auch nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung weiterhin über das Fachwissen und die Ressourcen verfügt, um die ausgelagerten Kreditdienstleistungen erbringen zu können.

(2) 1Die Auslagerung von Kreditdienstleistungen darf nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle des Kreditdienstleistungsinstituts oder die fortgesetzte ordnungsgemäße Erbringung seiner Kreditdienstleistungen beeinträchtigt wird. 2Ein Kreditdienstleistungsinstitut, das Kreditdienstleistungen auslagert, bleibt für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und von Anordnungen der Bundesanstalt verantwortlich.

(3) Für Kreditinstitute, die Kreditdienstleistungen erbringen, gilt für Auslagerungen § 25b des Kreditwesengesetzes.