Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung - WuSolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238 (Nr. 73)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-42 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 3 Kreditrisiko-Standardansatz
Abschnitt 2 KSA-Risikogewicht
§ 17 KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen
§ 18 KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften
§ 19 KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen
§ 20 KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken
§ 21 KSA-Risikogewicht für internationale Organisationen
§ 22 KSA-Risikogewicht für Institute

Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 3 Kreditrisiko-Standardansatz

Abschnitt 2 KSA-Risikogewicht

§ 17 KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen


§ 17 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes geregelt ist.

(2) Ist, unbeschadet der Absätze 3 bis 5, eine maßgebliche Länderklassifizierung einer vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nach § 30 benannten Exportversicherungsagentur nach § 31 vorhanden und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach den §§ 32 bis 34 erfüllt, wird das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von den in der Vereinbarung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (siehe Scheibe/Moltrecht/Kuhn, Garantien und Bürgschaften, Ausfuhrgewährleistungen des Bundes und Rechtsverfolgung im Ausland, 2. Auflage, 2006; OECD-Vereinbarung) genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 3 der Anlage 1 ermittelt.

(3) Wird ihre Erfüllung von

1.
der Bundesrepublik Deutschland, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder

2.
einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums

geschuldet und ist sie in der Landeswährung des Staates geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent verwendet werden.

(4) Wird die Erfüllung der KSA-Position von der Europäischen Zentralbank geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.

(5) Wird die Erfüllung der KSA-Position von einer Zentralregierung eines Drittstaates geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und ist sie in der Landeswährung dieses Drittstaates geschuldet und refinanziert, darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat für die betreffende Position zur Anwendung kommt.

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§ 18 KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften


§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist nach den Regeln für Institute nach § 22 mit Ausnahme von § 22 Absatz 5 zu bestimmen, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes geregelt ist.

(2) Wird ihre Erfüllung von

1.
einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen eines Landes, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband oder

2.
einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die aufgrund von Steuererhebungsrechten und der Existenz spezifischer institutioneller Vorkehrungen zur Reduzierung des Ausfallrisikos kein Risikounterschied zu Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung dieses Staates besteht, geschuldet,

erhält sie das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung nach § 17, zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner der Position gehört.

(3) Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Drittstaat geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und wird die KSA-Position in diesem Drittstaat wie eine Forderung gegenüber der Zentralregierung behandelt, darf für sie das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat zur Anwendung kommt.

(4) Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und ist sie in der Landeswährung dieser Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent verwendet werden.

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§ 19 KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen


§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen beträgt 100 Prozent, soweit in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 4 nichts anderes geregelt ist.

(2) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs nach § 16 Absatz 4 Satz 2 oder einer selbst verwalteten Einrichtung des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegt, geschuldet wird, die auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen wird und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat oder die als ein rechtlich selbständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, erhält diese das KSA-Risikogewicht nach § 17 wie die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung geschuldet wird

1.
von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die keine Erwerbszwecke verfolgt und die von der Bundesrepublik Deutschland, einem Land, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband getragen wird oder

2.
von einem inländischen Unternehmen ohne Erwerbscharakter, das im vollen Besitz einer oder mehrerer der in Nummer 1 genannten Gebietskörperschaften steht,

erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Institute nach § 22 mit Ausnahme von § 22 Absatz 5.

(4) Handelt es sich um eine KSA-Position,

1.
deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, geschuldet wird und

2.
die in diesem Staat wie eine Position gegenüber Instituten oder der Zentralregierung dieses Staates behandelt wird,

darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Staat zur Anwendung kommt.

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§ 20 KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken


§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken beträgt 50 Prozent, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes geregelt ist.

(2) Wird ihre Erfüllung von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Entwicklungsbanken geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.

(3) Für noch nicht voll eingezahlte Kapitalanteile an der multilateralen Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.

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§ 21 KSA-Risikogewicht für internationale Organisationen


§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen beträgt 0 Prozent.

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§ 22 KSA-Risikogewicht für Institute


§ 22 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes geregelt ist.

(2) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einem solchen nicht wettbewerblich tätigen Förderinstitut mit Sitz in Deutschland geschuldet wird, das ausschließlich von einer oder mehreren der in § 18 Absatz 2 Nummer 1 genannten Gebietskörperschaften getragen wird und dessen von ihm geschuldete Zahlungsverpflichtungen über eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftungserklärung eines oder mehrerer seiner Träger verfügen, erhält diese das KSA-Risikogewicht ihrer Träger.

(3) Liegt für die Zentralregierung des Sitzstaates des Instituts eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur nach § 31 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach § 32 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 in Abhängigkeit von der Länderklassifizierung der Zentralregierung des Sitzstaates und den in der OECD-Vereinbarung genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 4 der Anlage 1.

(4) Handelt es sich um eine KSA-Position, die bei einem Institut dem Eigenkapital zugerechnet wird, beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.

(5) Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist und die in der Landeswährung des Schuldners geschuldet und refinanziert ist, darf vorbehaltlich der Absätze 4 und 6 das um eine Stufe erhöhte KSA-Risikogewicht nach § 17 Absatz 3 oder 5 für die Zentralregierung des Sitzlandes des Schuldners verwendet werden.

(6) Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Ursprungslaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist, beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.



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