Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)

Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062 (Nr. 26); aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 53-8 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Kapitel 3 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen
Abschnitt 2 Sicherung des Unterhalts der Angehörigen
§ 17 Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt
§ 18 Leistung für die Erstausstattung bei Geburt
§ 19 Besondere Zuwendung
§ 20 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
§ 21 Überbrückungszuschuss
§ 22 Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben

Kapitel 3 Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen

Abschnitt 2 Sicherung des Unterhalts der Angehörigen

§ 17 Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt


§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Für Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haushalt leben, erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden folgende allgemeine Leistungen:

1.
für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannte Angehörige oder genannten Angehörigen 80 Prozent und

2.
für jedes Kind 20 Prozent

des Wehrsolds (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz) und des Wehrdienstzuschlags (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes).

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in der Zeit, in der die oder der Angehörige ebenfalls freiwilligen Wehrdienst leistet.

(3) Erstattungen von Aufwendungen für Wohnraum nach § 13 werden auf die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 angerechnet.

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§ 18 Leistung für die Erstausstattung bei Geburt


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für jedes Kind, das während der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes geboren oder zum Zwecke einer Adoption erstmals in den Haushalt aufgenommen wird, erhalten freiwilligen Wehrdienst Leistende Leistungen für eine Erstausstattung in Höhe von 450 Euro.

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§ 19 Besondere Zuwendung


§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Für jedes Kind erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden im Dezember eine besondere Zuwendung. 2Sie wird in Höhe des jeweils maßgeblichen Kindergeldbetrages nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes gewährt.

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§ 20 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haushalt leben und kein eigenes Einkommen erzielen, erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung erstattet.

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§ 21 Überbrückungszuschuss


§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Freiwilligen Wehrdienst Leistende, die einen freiwilligen Wehrdienst von mindestens einem Monat und höchstens sechs Monaten geleistet haben, erhalten bei der Entlassung einen Überbrückungszuschuss, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt mit einem Angehörigen leben. 2Die Höhe des Überbrückungszuschusses entspricht

1.
für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannte Angehörige oder genannten Angehörigen dem Betrag einer monatlichen Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und

2.
für jedes Kind der Hälfte des Betrages nach Nummer 1.

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§ 22 Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben


§ 22 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes erhalten Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden leben, Leistungen in Höhe der Unterhaltsleistungen, zu denen die oder der freiwilligen Wehrdienst Leistende nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist oder, wenn sie oder er nicht freiwilligen Wehrdienst leisten würde, verpflichtet wäre.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 dürfen zusammen mit den Leistungen nach § 17 Absatz 1 den Gesamtbetrag von Wehrsold (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz) und Wehrdienstzuschlag (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes) nicht überschreiten.



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