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§ 180 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts



(1) 1Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. 2Das Gleiche gilt für die erforderlichen Zustimmungen.

(2) 1Nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft für ein Kind kann ein anderer Mann als derjenige, dessen Feststellung beantragt ist, die Anerkennung der Vaterschaft für das betroffene Kind nur in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des mit der Sache befassten Gerichts erklären. 2Die Anerkennungserklärung nach Satz 1 darf nur aufgenommen werden, wenn der Anerkennende durch Vorlage eines Gutachtens über eine durchgeführte genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes nachgewiesen hat, dass er leiblicher Vater des Kindes ist.



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Frühere Fassungen von § 180 FamFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2026Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
vom 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 180 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 180 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83
§ 1594 BGB Anerkennung der Vaterschaft (vom 01.04.2026)
... 1 gilt nicht, wenn der Anerkennende die Anerkennung zur Niederschrift des Gerichts nach § 180 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit  ...

Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83
Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 01.04.2026)
... Protokol- le, die Beurkundungen in Ab- stammungssachen enthalten gemäß § 180 FamFG (siehe Nr. 1114.40 Buchstabe b) Ehelicherklärungen, Feststellun- gen der ... aus den Akten zu Buchstabe a: Ent- scheidungen und Protokolle gemäß § 180 FamFG 70 Jahre   bis zum 30. Juni 1998: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83
Artikel 1 VatAnfÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anerkennende die Anerkennung zur Niederschrift des Gerichts nach § 180 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erklärt." 2. Die §§ 1595 und 1596 werden durch die folgenden ...
Artikel 4 VatAnfÄndG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören." 5. § 180 wird durch den folgenden § 180 ersetzt: „§ 180 Erklärungen zur ... erfolgt, das Jugendamt anhören." 5. § 180 wird durch den folgenden § 180 ersetzt: „§ 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts  ... 5. § 180 wird durch den folgenden § 180 ersetzt: „ § 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts (1) Die Anerkennung der Vaterschaft ...