Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I)

Artikel I G. v. 11.12.1975 BGBl. I S. 3015; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1976; FNA: 860-1 Sozialgesetzbuch
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Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften
Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
§ 19 Leistungen der Arbeitsförderung
§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
§ 20 (weggefallen)
§ 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
§ 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
§ 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
§ 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung

Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften

Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

§ 19 Leistungen der Arbeitsförderung


§ 19 hat 4 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

1.
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,

2.
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,

3.
Leistungen

a)
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

b)
zur Berufswahl und Berufsausbildung,

c)
zur beruflichen Weiterbildung,

d)
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,

e)
zum Verbleib in Beschäftigung,

f)
der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,

4.
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt G. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2854 m.W.v. 1. April 2012

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§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende


§ 19a wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden

1.
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,

2.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

(2) 1Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. 2In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig.

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§ 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand


§ 19b wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden:

1.
Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der nicht auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für ältere Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verkürzt haben.

2.
Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

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§ 20 (weggefallen)


§ 20 wird in 5 Vorschriften zitiert


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§ 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung


§ 21 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:

1.
Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,

2.
bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere

a)
ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

b)
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

c)
häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,

d)
Krankenhausbehandlung,

e)
medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,

f)
Betriebshilfe für Landwirte,

g)
Krankengeld,

3.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,

4.
Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.


Text in der Fassung des Artikels 13 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) G. v. 12. April 2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 1. Januar 2013

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§ 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung


§ 21a wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden:

1.
Leistungen bei häuslicher Pflege:

a)
Pflegesachleistung,

b)
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,

c)
häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,

d)
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,

2.
teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,

3.
Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere

a)
soziale Sicherung und

b)
Pflegekurse,

4.
vollstationäre Pflege.

(2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.

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§ 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen


§ 21b hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden.

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.


Text in der Fassung des Artikels 13 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) G. v. 12. April 2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 1. Januar 2013

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§ 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung


§ 22 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:

1.
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,

2.
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

3.
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,

4.
Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,

5.
Rentenabfindungen,

6.
Haushaltshilfe,

7.
Betriebshilfe für Landwirte.

(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.


Text in der Fassung des Artikels 10 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) G. v. 19. Oktober 2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte


§ 23 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:

1.
in der gesetzlichen Rentenversicherung:

a)
Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

b)
Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,

c)
Renten wegen Todes,

d)
Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,

e)
Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,

f)
Leistungen für Kindererziehung,

2.
in der Alterssicherung der Landwirte:

a)
Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende und sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,

b)
Renten wegen Erwerbsminderung und Alters,

c)
Renten wegen Todes,

d)
Beitragszuschüsse,

e)
Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.

(2) Zuständig sind

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

3.
in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse.


Text in der Fassung des Artikels 3 Flexirentengesetz G. v. 8. Dezember 2016 BGBl. I S. 2838 m.W.v. 14. Dezember 2016

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§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung


§ 24 hat 4 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:

1.
Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,

2.
Krankenbehandlung,

3.
Leistungen zur Teilhabe,

4.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,

5.
Leistungen bei Blindheit,

6.
Entschädigungszahlungen,

7.
Berufsschadensausgleich,

8.
Besondere Leistungen im Einzelfall,

9.
Leistungen bei Überführung und Bestattung,

10.
Ausgleich in Härtefällen,

11.
Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie

12.
Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.

(2) 1Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. 2Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit. 3Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.


Text in der Fassung des Artikels 28 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024



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