Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

§ 2 - Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)

§ 2 Vergleichseinkommen



(1) Vergleichseinkommen ist das monatliche Durchschnittseinkommen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A der Bundesbesoldungsordnung, der Beschädigte ohne die Schädigung zugeordnet werden würden. Das Durchschnittseinkommen wird nach § 3 ermittelt. Ist die Schädigung vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten, wird das Durchschnittseinkommen nach § 5 ermittelt.

(2) Hätten Beschädigte ohne die Schädigung

1.
neben dem Hauptberuf eine oder mehrere nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 30 Absatz 12 des Bundesversorgungsgesetzes geführt, werden sie der dem Hauptberuf entsprechenden Besoldungsgruppe zugeordnet,

2.
mehrere berufliche Tätigkeiten, von denen jede den gleichen Zeitaufwand an Arbeitskraft erfordert, ausgeübt oder in diesem Umfang sowohl berufliche Tätigkeiten ausgeübt als auch einen gemeinsamen Haushalt geführt, wobei diese Tätigkeiten zusammen die volle Arbeitskraft erforderten, wird ihnen die Besoldungsgruppe mit dem für die ausgeübten Tätigkeiten maßgebenden höchsten Vergleichseinkommen zugeordnet,

3.
berufliche Tätigkeiten allein oder zusammen mit der Führung eines gemeinsamen Haushalts ausgeübt, ohne dass diese Tätigkeiten insgesamt die volle Arbeitskraft erforderten, ist ein dem Einsatz an Arbeitskraft für die berufliche Tätigkeit entsprechender Teil des Vergleichseinkommens maßgebend; trifft eine berufliche Tätigkeit mit der Führung eines gemeinsamen Haushalts zusammen, so sind jeweils der sich aus der beruflichen Tätigkeit und der sich aus den Mehraufwendungen für die Führung eines gemeinsamen Haushalts errechnende Berufsschadensausgleich festzustellen. Der zustehende Berufsschadensausgleich ist die Summe beider Beträge, höchstens jedoch der Berufsschadensausgleich, der sich ergibt, wenn das volle Vergleichseinkommen für die berufliche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn Beschädigte die nach diesen Vorschriften in Betracht kommende Tätigkeit ausüben. Ein durch die Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf ist zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 2 BSchAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BSchAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BSchAV Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Absatz 11 und des § 64c Absatz 2
...  (2) Die Einstufung in die Besoldungsgruppe richtet sich nach § 3; § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Ist das Einkommen, das die Beschädigten in dem vor dem ...
§ 10 BSchAV Vergleichseinkommen
... 40a Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 und 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. § 7 ist jedoch nur insoweit ... 40a Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 entsprechend ...
§ 11 BSchAV Bruttoeinkommen
... 14 der Ausgleichsrentenverordnung entsprechend; abweichend hiervon bleiben sowohl die in § 2 Absatz 1 Nummer 17 dieser Verordnung genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, soweit sie ...