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§ 2 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008 (2. FinAusglG2008DV k.a.Abk.)

§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2008



Für das Ausgleichsjahr 2008 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1.
Endgültige Ausgleichsbeiträge

von Baden-Württemberg 2.498.838.467,28 Euro
von Bayern 2.923.480.928,40 Euro
von Hamburg 370.919.770,97 Euro
von Hessen 2.470.130.655,13 Euro,


2.
Endgültige Ausgleichszuweisungen

an Berlin 3.139.750.450,67 Euro
an Brandenburg 620.673.377,88 Euro
an Bremen 505.342.988,56 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 538.373.088,06 Euro
an Niedersachsen 316.721.816,81 Euro
an Nordrhein-Westfalen 54.315.584,97 Euro
an Rheinland-Pfalz 373.967.973,17 Euro
an das Saarland 116.449.021,44 Euro
an Sachsen 1.157.539.323,51 Euro
an Sachsen-Anhalt 626.647.944,52 Euro
an Schleswig-Holstein 176.697.773,68 Euro
an Thüringen 636.890.478,51 Euro.


 
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Zitierungen von § 2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. FinAusglG2008DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2008DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. FinAusglG2008DV Abschlusszahlungen für 2008
... endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen sowie den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ...