Sechzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (16. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.03.2024 BGBl. 2024 II Nr. 97; Geltung ab 21.03.2024, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 3 Inkraftsetzung eines Beschlusses der Moselkommission zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141; 2023 II Nr. 271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Absätzen 3 bis 8" durch die Wörter „Absätzen 3 bis 7" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 3 bis 8.

2.
In Artikel 4 Absatz 4 Nummer 27 Buchstabe a werden die Wörter „§ 6.21 Nr. 1, 2 Satz 1 oder 2 oder Nr. 3" durch die Wörter „§ 6.21 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3" ersetzt.

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Artikel 3 Inkraftsetzung eines Beschlusses der Moselkommission zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der von der Moselkommission gefasste Beschluss vom 30. November 2023, MK-II-23-5.4., zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 24. Mai 2023, MK-I-2023-5.2., (Anlage 6 zu Artikel 3 Satz 1 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 321)) geändert worden ist, wird hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 5 veröffentlicht.

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Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Artikel 2 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGB. 2023 II Nr. 321) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Wörter „Absätzen 3 bis 8" durch die Wörter „Absätzen 3 bis 7" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 3 bis 8.



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