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Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 1 Weinanbaugebiet

§ 2 Landweingebiete (zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)



Für die Bezeichnung von Landwein werden folgende Gebiete festgelegt:

1.
Ahrtaler Landwein,

2.
Badischer Landwein,

3.
Bayerischer Bodensee-Landwein,

4.
Brandenburger Landwein,

5.
Landwein Main,

6.
Landwein der Mosel,

7.
Landwein Neckar,

8.
Landwein Oberrhein,

9.
Landwein Rhein,

10.
Landwein Rhein-Neckar,

11.
Landwein der Ruwer,

12.
Landwein der Saar,

13.
Mecklenburger Landwein,

14.
Mitteldeutscher Landwein,

15.
Nahegauer Landwein,

16.
Pfälzer Landwein,

17.
Regensburger Landwein,

18.
Rheinburgen-Landwein,

19.
Rheingauer Landwein,

20.
Rheinischer Landwein,

21.
Saarländischer Landwein,

22.
Sächsischer Landwein,

23.
Schleswig-Holsteinischer Landwein,

24.
Schwäbischer Landwein,

25.
Starkenburger Landwein,

26.
Taubertäler Landwein.




§ 2a (aufgehoben)







Abschnitt 2 Anbauregeln

§ 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)



Anträge nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes sind auf dem von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bereitgestellten Formular zu stellen. Das Formular kann auch elektronisch bereitgestellt sein.




§ 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)



(1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritätskriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage

1.
eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die jeweilige zu beantragende Fläche in der Weinbaukartei enthalten ist und die Weinbaukartei eine Aussage über die Hangneigung enthält, oder

2.
einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen oder

3.
eines Auszugs aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder

4.
einer Bescheinigung einer für die Landvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde

zu erbringen.

(2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche zu ermitteln.