Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 1 Weinanbaugebiet
§ 2 Landweingebiete (zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
§ 2a (aufgehoben)
Abschnitt 2 Anbauregeln
§ 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
§ 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

Abschnitt 1 Weinanbaugebiet

§ 2 Landweingebiete (zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Für die Bezeichnung von Landwein werden folgende Gebiete festgelegt:

1.
Ahrtaler Landwein,

2.
Badischer Landwein,

3.
Bayerischer Bodensee-Landwein,

4.
Brandenburger Landwein,

5.
Landwein Main,

6.
Landwein der Mosel,

7.
Landwein Neckar,

8.
Landwein Oberrhein,

9.
Landwein Rhein,

10.
Landwein Rhein-Neckar,

11.
Landwein der Ruwer,

12.
Landwein der Saar,

13.
Mecklenburger Landwein,

14.
Mitteldeutscher Landwein,

15.
Nahegauer Landwein,

16.
Pfälzer Landwein,

17.
Regensburger Landwein,

18.
Rheinburgen-Landwein,

19.
Rheingauer Landwein,

20.
Rheinischer Landwein,

21.
Saarländischer Landwein,

22.
Sächsischer Landwein,

23.
Schleswig-Holsteinischer Landwein,

24.
Schwäbischer Landwein,

25.
Starkenburger Landwein,

26.
Taubertäler Landwein.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung V. v. 21. Juli 2009 BGBl. I S. 2105; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3961 m.W.v. 25. Juli 2009

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§ 2a (aufgehoben)


§ 2a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung V. v. 15. Juni 2010 BGBl. I S. 800 m.W.v. 26. Juni 2010

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Abschnitt 2 Anbauregeln

§ 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Anträge nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes sind auf dem von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bereitgestellten Formular zu stellen. Das Formular kann auch elektronisch bereitgestellt sein.


Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften V. v. 4. Januar 2016 BGBl. I S. 2 m.W.v. 12. Januar 2016

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§ 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)


§ 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritätskriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage

1.
eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die jeweilige zu beantragende Fläche in der Weinbaukartei enthalten ist und die Weinbaukartei eine Aussage über die Hangneigung enthält, oder

2.
einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen oder

3.
eines Auszugs aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder

4.
einer Bescheinigung einer für die Landvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde

zu erbringen.

(2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche zu ermitteln.


Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften V. v. 4. Januar 2016 BGBl. I S. 2 m.W.v. 12. Januar 2016



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