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Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV)

neugefasst durch B. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 221; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
Geltung ab 14.01.2006; FNA: 7820-11 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
landwirtschaftlich genutzte Fläche: pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland, Obstflächen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen, Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören nicht in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen;

2.
Schlag: eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche;

3.
Bewirtschaftungseinheit: mehrere Schläge, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen sind;

4.
Düngejahr: Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht;

5.
Düngung: Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;

6.
Nährstoffzufuhr: Summe der über Düngung und dem Nährstoffeintrag außerhalb einer Düngung zugeführten Nährstoffmengen;

7.
Nährstoffbedarf: Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten Qualität notwendig ist;

8.
Düngebedarf: Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt;

9.
wesentliche Nährstoffmenge: eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamt-N) oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5);

10.
wesentlicher Nährstoffgehalt: Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff (Gesamt-N) oder 0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5);

11.
wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff: der in einer Calciumchloridlösung lösliche Anteil von über 10 vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert;

12.
gefrorener Boden: Boden, der durchgängig gefroren ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächig auftaut.


§ 3 Grundsätze für die Anwendung



(1) Vor der Aufbringung von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist der Düngebedarf der Kultur sachgerecht festzustellen. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen. Die Düngebedarfsermittlung muss so erfolgen, dass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung gewährleistet ist.

(2) Die Ermittlung des Düngebedarfs erfolgt für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Berücksichtigung folgender Einflussfaktoren:

1.
des Nährstoffbedarfs des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei sind für Stickstoff die Werte nach Anlage 1 heranzuziehen,

2.
der im Boden verfügbaren und voraussichtlich während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, besonders des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps, zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Nährstoffmengen, sowie der Nährstofffestlegung; dabei sind

a)
für die Nachlieferung von Stickstoff aus der Vorkultur während des Wachstums die Werte nach Anlage 2 und

b)
für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3

heranzuziehen,

3.
des Kalkgehalts oder der Bodenreaktion (pH-Wert) und des Humusgehalts des Bodens,

4.
der durch Bewirtschaftung - ausgenommen Düngung - einschließlich Bewässerung zugeführten und während des Wachstums des Pflanzenbestandes nutzbaren Nährstoffmengen,

5.
der Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfügbarkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht, Bodenbearbeitung und Bewässerung.

Zusätzlich sollen Ergebnisse regionaler Feldversuche herangezogen werden.

(3) Vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betrieb zu ermitteln

1.
für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Dauergrünlandflächen - für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,

a)
durch Untersuchung repräsentativer Proben oder

b)
nach Empfehlung der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung

aa)
durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder

bb)
durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen.

Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.

2.
für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab ein Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 5 Abs. 4 Nr. 2.

Die Bodenuntersuchungen sind von einem durch die zuständige Stelle nach anderen Vorschriften zugelassenen Labor durchzuführen.

(4) Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitestmöglich zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen.

(5) Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1 der Düngemittelverordnung mit einem Gehalt von weniger als 2 vom Hundert Phosphat (P2O5) auf gefrorenen Boden aufgebracht werden.

(6) Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat ist

1.
ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstandes von mindestens drei Metern zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden,

2.
dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 beträgt der Abstand mindestens einen Meter, soweit für das Ausbringen der Stoffe nach Satz 1 Geräte, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, verwendet werden.

(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert zu diesem Gewässer aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses Bereichs Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat innerhalb eines Abstandes von drei Metern zur Böschungsoberkante nicht und im Übrigen nur wie folgt aufgebracht werden:

1.
innerhalb des Bereichs zwischen drei und zehn Metern Entfernung zur Böschungsoberkante nur, wenn die Düngemittel direkt in den Boden eingebracht werden,

2.
auf dem verbleibenden Teil der Fläche

a)
bei unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung,

b)
auf bestellten Ackerflächen

aa)
mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr) nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,

bb)
ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder

cc)
nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist, ausgenommen Geflügelkot. Die Vorgaben des Satzes 1 Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für den gesamten Bereich zwischen drei und 20 Metern Entfernung zur Böschungsoberkante. Absatz 6 bleibt unberührt.

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Gewässer, soweit diese nach § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind.

(9) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen, die über die Regelungen der Absätze 6 und 7 hinausgehen, bleiben unberührt.

(10) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 4 ist ab dem 1. Januar 2010 verboten. Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, dürfen abweichend von Satz 2 noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Aufbringen benutzt werden.




§ 4 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln



(1) Das Aufbringen von organischen Düngemitteln oder organisch-mineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln mit jeweils überwiegend organischen Bestandteilen einschließlich Wirtschaftsdünger darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff und Phosphat, im Fall von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen Düngemitteln oder Geflügelkot zusätzlich der Ammoniumstickstoff

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betrieb bekannt,

2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle von dem Betrieb ermittelt worden oder

3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betrieb oder in dessen Auftrag festgestellt worden

sind.

(2) Wer Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unverzüglich einzuarbeiten.

(3) Aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben nach § 3 Nährstoffe nur so ausgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 6 nicht erfasst werden oder wenn der Betrieb gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die aufgebrachte Stickstoffmenge - insbesondere durch besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren - abweicht. Flächen, die für eine Aufbringung nach Absatz 4 herangezogen werden, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen.

(4) Auf Grünland und auf Feldgras dürfen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft so aufgebracht werden, dass die mit ihnen aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt dieser Flächen 230 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet, soweit

1.
bei Grünlandnutzung dieses Grünland jährlich mit mindestens vier Schnitten oder drei Schnitten und Weidehaltung intensiv genutzt wird,

2.
ausschließlich Schleppschlauch, Schleppschuh, Schlitzscheibe oder andere den Stickstoffverlust vermindernde Verfahren eingesetzt werden,

3.
der betriebliche Nährstoffüberschuss bei Stickstoff im Vorjahr die Werte nach § 6 Abs. 2 nicht überschritten hat,

4.
durch die erhöhte Düngung der betriebliche Nährstoffüberschuss für Phosphat (P2O5) den in § 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Wert nicht überschreitet,

5.
der nach Landesrecht zuständigen Stelle für diese Flächen die Düngebedarfsermittlung nach § 3 Abs. 1 und 2 und für die drei Jahre vor Antragstellung die Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 vorliegen und die nach Landesrecht zuständige Stelle das Aufbringen in der vorgesehenen Höhe genehmigt; die nach Landesrecht zuständige Stelle hat bei ihrer Entscheidung die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 27 bis 31, 44 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen,

6.
die tatsächlichen Voraussetzungen nach Nummer 1 sich im genehmigten Zeitraum nicht ändern.

Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 5 ist nach jeweils einem Jahr erneut zu beantragen. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 5 und Anlage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 6 nicht erfasst werden oder wenn der Landwirt gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass die ausgebrachte Stickstoffmenge - insbesondere durch besondere Fütterungsverfahren - abweicht. In den Jahren 2006 bis 2008 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle an Stelle der Nachweise nach Satz 1 Nr. 5 andere betriebliche Nachweise der Entscheidung zu Grunde legen.

(5) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:

1.
auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar,

2.
auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.

Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die zeitliche Begrenzung nach Satz 1 andere Zeiten genehmigen, soweit die Dauer des Zeitraumes ohne Unterbrechung bei Ackerland zwölf Wochen und bei Grünland zehn Wochen nicht unterschreitet. Für die Genehmigung sind regionaltypische Gegebenheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständige Stelle kann dazu weitere Auflagen zur Ausbringung treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen.

(6) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht vor dem Winter Gülle, Jauche und sonstige flüssige organische sowie organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot nur

1.
zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchten bis in Höhe des aktuellen Düngebedarfes an Stickstoff der Kultur oder

2.
als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebenem Getreidestroh,

jedoch insgesamt nicht mehr als 40 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.