Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung - BSI-KritisV)

V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Geltung ab 03.05.2016; FNA: 206-2-2 Öffentliche Informationstechnik
|
§ 2 Sektor Energie
§ 3 Sektor Wasser
§ 4 Sektor Ernährung
§ 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation

§ 2 Sektor Energie


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (Stromversorgung);

2.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasversorgung);

3.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Kraftstoff und Heizöl (Kraftstoff- und Heizölversorgung);

4.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Fernwärme (Fernwärmeversorgung).

(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und Stromverteilung erbracht.

(3) Die Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und Gasverteilung erbracht.

(4) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung, Mineralölhandel, Öltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.

(5) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und Überwachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht.

(6) Im Sektor Energie sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 1 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung V. v. 6. September 2021 BGBl. I S. 4163 m.W.v. 1. Januar 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Sektor Wasser


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgung);

2.
die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit (Abwasserbeseitigung).

(2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung, Verteilung sowie Steuerung und Überwachung von Trinkwasser erbracht.

(3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen Siedlungsentwässerung, Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung sowie Steuerung und Überwachung erbracht.

(4) Im Sektor Wasser sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 2 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung V. v. 6. September 2021 BGBl. I S. 4163 m.W.v. 1. Januar 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Sektor Ernährung


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.

(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht.

(3) Im Sektor Ernährung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung V. v. 6. September 2021 BGBl. I S. 4163 m.W.v. 1. Januar 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1.
die Sprach- und Datenübertragung;

2.
die Datenspeicherung und -verarbeitung.

(2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht.

(3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht.

(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung V. v. 6. September 2021 BGBl. I S. 4163 m.W.v. 1. Januar 2022



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed