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Vierte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung (4. BSI-KritisVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339; Geltung ab 01.01.2024

Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 73 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Betreiber und der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:


Artikel 1 Änderung der BSI-Kritisverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2024 BSI-KritisV § 9 (neu), § 9, Anhang 1, Anhang 6, Anhang 8 (neu)

Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 53) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

§ 9 Sektor Siedlungsabfallentsorgung

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.

(2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen „Abfallsammlung und -beförderung" und „Abfallverwertung und -beseitigung" erbracht.

(3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten."

2.
Der bisherige § 9 wird § 10.

3.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Teil 1 Nummer 2.1 werden die Wörter „§ 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Nummer 18d des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b)
In Teil 1 Nummer 2.10 werden die Wörter „§ 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Nummer 19c des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

c)
In Teil 1 Nummer 2.12 wird das Wort „Gashandelssystem" durch die Wörter „Gas- oder Kapazitätshandelssystem" ersetzt.

d)
Teil 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens rund 7.400 TWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 92,6 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

46,3 TWh ≈ 92,6 MWh/Jahr x 500.000".

e)
Teil 3 Nummer 2.4.1 wird wie folgt gefasst:

„2.4.1 Gas- oder Kapazitätshandelssystem Energie der gehandelten
Gasmengen in GWh/Jahr oder
5.190
Menge der gehandelten
Gastransportkapazitäten in
GWh/h/Jahr
5.190".


4.
Anhang 6 wird wie folgt geändert:

a)
Teil 3 Nummer 5.2.1 wird wie folgt gefasst:

„5.2.1Verwaltungs- und Zahlungssystem der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Anzahl der Versicherten 500.000".


5.
Folgender Anhang 8 wird angefügt:

Anhang 8 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Siedlungsabfallentsorgung

Teil 1 Grundsätze und Fristen


1.
Im Sinne von Anhang 8 ist oder sind

1.1
Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder -beförderung eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Sammlung oder Beförderung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Dispositionssysteme, Flottenmanagement- oder Enterprise Resource Planning-Systeme (ERP-Systeme).

1.2
Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen zum Zweck des Weitertransports, zum Beispiel Zwischenlager oder Umladestationen.

1.3
Anlage zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Verbrennung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Müllverbrennungsanlagen (MVA) oder Ersatzbrennstoffkraftwerke (EBS-Kraftwerke).

1.4
Anlage zur mechanisch-biologischen oder mechanisch-physikalischen Behandlung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Trennung, Sortierung, Zerkleinerung, Pressung, aeroben oder anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA), mechanisch-biologische Stabilisierungsanlagen (MBS) oder mechanisch-physikalische Abfallbehandlungsanlagen (MPS).

1.5
Anlage zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen eine Anlage zum hygienisierenden oder biologisch-stabilisierenden Behandeln von getrennt erfassten Bioabfällen, zum Beispiel Kompostierungs- und Vergärungsanlagen.

1.6
Anlage zur mechanischen Behandlung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Pressung und Palettierung von Siedlungsabfällen.

1.7
Anlage zur Sortierung von Siedlungsabfällen eine Anlage zur Trennung und Sortierung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Sortieranlagen.

2.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,

b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformen zur Ermittlung der Schwellenwerte


5.
Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Rest- oder gemischter Gewerbeabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 159 kg Rest- oder Hausmüll sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, in Bezug auf übliche Restmülltonnen, einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

79.500
Mg = 159 kg x 500.000

6.
Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Bioabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 67 kg Abfälle aus der Biotonne einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

33.500
Mg = 67 kg x 500.000

7.
Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (LVP- und Kunststoffabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 35 kg Leichtverpackungen und 2 kg Kunststoff (Gesamtmenge: 37 kg) einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

18.500
Mg = 37 kg x 500.000

8.
Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (PPK-Abfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 65 kg Papier, Pappe und Karton einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

32.500
Mg = 65 kg x 500.000

9.
Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Glasabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 24 kg Glas einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:

12.000
Mg = 24 kg x 500.000

Teil 3 Anlagekategorien und Schwellenwerte


Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1.Sammlung und Beförderung
1.1 Anlage zur Disposition der
Siedlungsabfallsammlung oder
-beförderung
Anzahl Einwohner, die an die
Abfallsammlung angeschlossen sind, oder
500.000
gesammelter oder beförderter Rest- oder
gemischter Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder
79.500
gesammelter oder beförderter Bioabfall in
Mg/Jahr oder
33.500
gesammelter oder beförderter LVP- und
Kunststoffabfall in Mg/Jahr oder
18.500
gesammelter PPK-Abfall in Mg/Jahr oder 32.500
gesammelter Glasabfall in Mg/Jahr 12.000
1.2 Anlage zur Lagerung,
Zwischenlagerung und Umladung von
Siedlungsabfällen
Zugang an Rest- oder gemischtem
Gewerbeabfall in Mg/Jahr oder
79.500
Zugang an Bioabfall in Mg/Jahr oder 33.500
Zugang an LVP- und Kunststoffabfall in
Mg/Jahr
18.500
2. Verwertung und Beseitigung
2.1Anlage zur thermischen Behandlung
von Siedlungsabfällen
Genehmigte Behandlungskapazität von
Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr
79.500
2.2Anlage zur mechanisch-biologischen
oder mechanisch-physikalischen
Behandlung von Siedlungsabfällen
Genehmigte Behandlungskapazität von
Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr
79.500
2.3Anlage zur biologischen Behandlung
von Siedlungsabfällen
Genehmigte Behandlungskapazität von
Bioabfall in Mg/Jahr
33.500
2.4Anlage zur mechanischen
Behandlung von Siedlungsabfällen
Genehmigte Behandlungskapazität von
Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr
79.500
2.5 Anlage zur Sortierung von
Siedlungsabfällen
Genehmigte Behandlungskapazität von
Rest- oder gemischtem Gewerbeabfall in
Mg/Jahr oder
79.500
genehmigte Behandlungskapazität von
LVP- und Kunststoffabfall in Mg/Jahr
18.500".



Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser