Für die Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1, L 61 vom 2.3.2006, S. 23) in ihrer jeweils geltenden Fassung wird je Grundstoff und je Betriebsstätte eine Gebühr in Höhe von 90 Euro erhoben.
Für die Erteilung einer neuen Erlaubnis in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 202 vom 3.8.2005, S. 7) in ihrer jeweils geltenden Fassung wird je Grundstoff und je Betriebsstätte eine Gebühr in Höhe von 85 Euro erhoben.
Für die Registrierung der Anschrift der Geschäftsräume sowie für die Registrierung der Änderung der Anschrift nach Artikel 3 Absatz 6 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird je Betriebsstätte eine Gebühr in Höhe von 90 Euro erhoben.