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Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Artikel 1 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 318
Geltung ab 28.10.2026; FNA: 13-7-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 28.10.2026; FNA: 13-7-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Abschnitt 1 Aufgaben und Verwendungen
§ 2 Grenzschutz
§ 2 wird in 22 Vorschriften zitiert
(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), sofern nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des Grenzschutzes mit eigenen Kräften wahrnimmt.
(2) Der Grenzschutz umfasst
- 1.
- die polizeiliche Überwachung der Grenzen,
- 2.
- die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
- a)
- der Überprüfung der Grenzübertrittsdokumente und der Berechtigung zum Grenzübertritt,
- b)
- der Grenzfahndung,
- c)
- der Abwehr von Gefahren,
- 3.
- im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 80 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.
(3) 1Das Einvernehmen nach Absatz 1 ist schriftlich oder elektronisch zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem beteiligten Land herzustellen. 2Es ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben. 3Im Rahmen des Einvernehmens ist die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Landes zu regeln.
(4) Nimmt die Polizei eines Landes die Aufgaben nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bund mit eigenen Kräften wahr, richtet sich die Durchführung der Aufgabe nach dem für die Bundespolizei geltenden Recht.
§ 3 Bahnpolizei
§ 3 wird in 15 Vorschriften zitiert
Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die
- 1.
- den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder
- 2.
- beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.
§ 4 Luftsicherheit
§ 4 wird in 13 Vorschriften zitiert
1Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§ 3, 5, 9 Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, sofern diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und 3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. 2In den Fällen des § 16 Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, soweit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern übertragen worden sind.
§ 5 Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
§ 5 wird in 17 Vorschriften zitiert
1Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord von Luftfahrzeugen eingesetzt werden. 2§ 12 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. 3Maßnahmen nach Satz 1 müssen im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen; sie sind grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen. 4Ein Einsatz an Bord ausländischer Luftfahrzeuge während des Fluges ist nur zulässig, soweit diese auf Strecken von oder nach Deutschland verkehren und die Voraussetzungen des § 99 Absatz 2 eingehalten werden.
§ 6 Schutz von Bundesorganen
§ 6 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundespolizei kann Verfassungsorgane des Bundes und Bundesministerien sowie ihnen gleichgestellte Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, schützen, wenn diese darum ersuchen und Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem beteiligten Land dahingehend hergestellt ist, dass deren angemessener Schutz anderweitig nicht gewährleistet werden kann. 2Über die Übernahme des Schutzes durch die Bundespolizei entscheidet das Bundesministerium des Innern. 3Die Übernahme ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
(2) Der Schutz durch die Bundespolizei beschränkt sich auf die Grundstücke, auf denen die Verfassungsorgane, die Bundesministerien oder ihnen gleichgestellte Einrichtungen ihren Amtssitz haben.
§ 7 Aufgaben auf See
§ 7 wird in 13 Vorschriften zitiert
1Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der Streitkräfte hat die Bundespolizei auf See seewärts des deutschen Küstenmeers die Befugnis, Maßnahmen zu treffen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach dem Völkerrecht befugt oder verpflichtet ist. 2Dies gilt nicht für Maßnahmen, die durch Rechtsvorschriften des Bundes anderen Behörden oder Dienststellen zugewiesen oder die ausschließlich Kriegsschiffen vorbehalten sind.
§ 8 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
§ 8 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) Setzt die Bundesregierung die Bundespolizei nach Artikel 91 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes ein, so hat die Bundespolizei bei diesem Einsatz Gefahren von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen abzuwehren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundespolizei nach Artikel 115f Absatz 1 Nummer 1 oder nach Artikel 115i Absatz 1 des Grundgesetzes eingesetzt wird.
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