Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin (LeasFachwirtPrV k.a.Abk.)

V. v. 30.11.1995 BGBl. I S. 1570; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 10.12.1995; FNA: 806-21-7-44 Berufliche Bildung
|

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und dabei erworbene Erfahrungen im Leasinggeschäft sowie danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis

nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in Tätigkeiten abgeleistet sein, die inhaltlich wesentliche Bezüge zum Leasinggeschäft haben.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil,

2.
einen wirtschaftszweigspezifischen Teil.

(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen.

(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des als ersten abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.


§ 4 Wirtschaftszweigübergreifender Teil



(1) Im wirtschaftszweigübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen,

2.
Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Betriebsorganisation,

3.
Recht mit besonderem Bezug zum Leasing.

(2) Im Prüfungsfach "Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf unternehmerische Entscheidungen beurteilen kann. Ebenso soll sie nachweisen, daß sie die Aufgaben und Ziele von Leasingunternehmen und das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen darstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundbegriffe,

2.
Wirtschaftssysteme - Wirtschaftsordnung,

3.
Wirtschaftskreislauf,

4.
Märkte und Preisbildung,

5.
Geld und Kredit,

6.
Konjunktur und Wirtschaftswachstum,

7.
Abgrenzung:

Betriebswirtschaftslehre - Volkswirtschaftslehre,

8.
Verhältnis Ökonomie - Ökologie,

9.
Produktionsfaktoren,

10.
Faktoren der Standortwahl,

11.
betriebliche Funktionen,

12.
betriebswirtschaftliche Kennzahlen.

(3) Im Prüfungsfach "Unternehmensführung, Personalwirtschaft und Betriebsorganisation" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Aufgaben und Ziele der betrieblichen Organisation kennt und als Grundlage für die Unternehmensführung einzuordnen versteht. Sie soll ferner nachweisen, daß sie die Instrumente der Unternehmens- und Mitarbeiterführung kennt und zur Lösung betrieblicher Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Unternehmensführung:

a)
Grundlagen,

b)
Ziele, Planung und Planungstechniken,

c)
Mitarbeiterführung;

2.
Personalwirtschaft:

a)
Personalplanung,

b)
Aufgaben und Organisation der betrieblichen Personalwirtschaft,

c)
Personalbeurteilung und -entwicklung,

d)
Entgeltformen,

e)
Führungsverhalten im Betrieb,

f)
betriebliches Bildungswesen,

g)
betriebliches Sozialwesen,

h)
betriebliche Mitbestimmung,

i)
Arbeits- und Sozialrecht;

3.
Betriebsorganisation:

a)
Grundlagen,

b)
Aufbauorganisation,

c)
Ablauforganisation,

d)
Phasen und Methoden des Organisierens,

e)
Informations- und Kommunikationstechniken.

(4) Im Prüfungsfach "Recht mit besonderem Bezug zum Leasing" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie mit den Grundsätzen des Zivilrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts und des Verfahrensrechts vertraut ist und sie bei der Abwicklung von Leasinggeschäften anwenden kann. In diesem Rahmen können praxisbezogene Rechtsfragen aus folgenden Gebieten geprüft werden:

1.
Zivilrecht:

a)
Rechtsquellen,

b)
Grundlagen des Vertragsrechts,

c)
Eigentum und Besitz,

d)
Grundstücksrecht,

e)
Allgemeine Geschäftsbedingungen,

f)
Sicherungsrechte;

2.
Handels- und Gesellschaftsrecht:

a)
Kaufmann, Handelsregister und Firma,

b)
Rechtsformen der Unternehmen,

c)
Gesellschaftsrecht;

3.
Gerichtliche Verfahren:

a)
Erkenntnisverfahren (Mahnverfahren, Klage),

b)
Zwangsvollstreckungsverfahren.

(5) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Prüfungsfach ist mündlich, in den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Prüfungsfächern schriftlich durchzuführen.

(6) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. Es soll je zu prüfender Person nicht länger als 30 Minuten dauern.

(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als vier Stunden dauern. Die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1,5 Stunden.

(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag der zu prüfenden Person oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und je zu prüfender Person nicht länger als 10 Minuten dauern.




§ 5 Wirtschaftszweigspezifischer Teil



(1) Im wirtschaftszweigspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Allgemeine Leasinglehre,

2.
Immobilien-Leasing,

3.
Bilanzierung, Finanzierung und Kalkulation,

4.
Situationsbezogenes Fachgespräch.

(2) Im Prüfungsfach "Allgemeine Leasinglehre" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie den Leasingmarkt und die Grundlagen des Leasinggeschäfts kennt und mit den Leasingvertragsmodellen sowie deren Vorbereitung und Abwicklung vertraut ist. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen des Leasing:

a)
Grundbegriffe,

b)
der Leasingmarkt (Anbieter, Nachfrager, Objekte),

c)
betriebs- und finanzwirtschaftliche Wirkungen des Leasing;

2.
Leasingvertrag:

a)
zivil-, handels- und steuerrechtliche Rahmenbedingungen,

b)
Einflußfaktoren auf die Vertragsgestaltung,

c)
Vertragsmodelle;

3.
Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung:

a)
Prüfung des Leasingantrages,

b)
Bonitätsprüfung,

c)
Voraussetzungen für den Vertragsanlauf,

d)
Verwaltung und laufende Engagementbetreuung,

e)
Überwachung und Bearbeitung kritischer Engagements.

(3) Im Prüfungsfach "Immobilien-Leasing" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie den Immobilien-Leasingmarkt kennt und mit den Grundlagen des Immobilien-Leasinggeschäfts sowie mit den dafür in Frage kommenden Vertragsmodellen und deren Abwicklung vertraut ist. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
die Immobilien-Leasinggesellschaft:

a)
Rechtsformen,

b)
Gestaltungsmöglichkeiten;

2.
der Immobilien-Leasingvertrag:

a)
zivil- und steuerrechtliche Aspekte,

b)
Vertragsgestaltung;

3.
Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung:

a)
Standort- und Objektanalyse,

b)
Investitionskosten,

c)
Bewertungsfragen,

d)
Objektbegleitung während der Bauphase und Bauendabrechnung,

e)
Versicherungen,

f)
Objektmanagement,

g)
Objektverwertung.

(4) Im Prüfungsfach "Bilanzierung, Finanzierung und Kalkulation" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die für Leasinggesellschaften geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze einschließlich der Besonderheiten im Immobilien-Leasing kennt. Sie soll zeigen, daß sie die Finanzierungsregeln sowie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Finanzierungsarten darstellen kann. Sie soll ferner die Grundlagen der Preiskalkulation und die anzuwendenden Kalkulationsverfahren beherrschen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Jahresabschluß der Leasinggesellschaften:

a)
Bilanz,

b)
Gewinn- und Verlustrechnung,

c)
Lagebericht,

d)
Bilanzpolitik;

2.
Finanzierung von Leasingverträgen:

a)
Bedarfsermittlung,

b)
Bedarfsdeckung,

c)
Grundsätze der Finanzierung,

d)
Finanzierungsarten;

3.
Grundlagen der Preiskalkulation:

a)
Kostenbegriffe und Komponenten der Kalkulation,

b)
Kalkulationsverfahren und ihre Voraussetzungen;

4.
Besonderheiten im Immobilien-Leasing:

a)
Bilanzierung,

b)
objektbezogene Einzelfinanzierung,

c)
Mietpreiskalkulation.

(5) Im Prüfungsfach "Situationsbezogenes Fachgespräch" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, ihr Berufswissen in unternehmenstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Dabei ist von einer praxisbezogenen Situationsaufgabe auszugehen.

(6) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1,5 Stunden.

(7) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 4 genannten Prüfungsfach wird in Form eines Prüfungsgespräches durchgeführt. Es soll je zu prüfender Person nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag der zu prüfenden Person oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und zu prüfender Person nicht länger als zehn Minuten dauern.




§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.




§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils nach § 4 sind einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1Die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils nach § 5 sind einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen."




§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in allen Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils nach § 4,

2.
in allen Fächern des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils nach § 5.

(2) Ist die Prüfung bestanden, wird das arithmetische Mittel der Bewertung des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils und der Bewertung des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile und die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils und des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Prüfungsteile zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.




§ 9 Zeugnisse



(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.