Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz - RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Dritter Abschnitt Schadensberechnung
§ 20 Berechnung von Schäden an Gegenständen der Berufsausübung
§ 21 Berechnung von Schäden an Ansprüchen
§ 22 Berechnung von Schäden an Anteilsrechten
§ 23 Berechnung von Schäden an Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und Erfindungen

Dritter Abschnitt Schadensberechnung

§ 20 Berechnung von Schäden an Gegenständen der Berufsausübung


§ 20 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Schäden an Gegenständen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung sind mit dem Anschaffungspreis abzüglich einer angemessenen Abschreibung, mindestens jedoch mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt des Schadenseintritts, anzusetzen.

(2) Für die Berechnung von Schäden an eigenen Erzeugnissen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung, die den Gegenständen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung gleichgestellt sind, gilt die zu § 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung.

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§ 21 Berechnung von Schäden an Ansprüchen


§ 21 wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Schäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen sind vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 5 mit dem Nennbetrag im Zeitpunkt des Schadenseintritts anzusetzen.

(2) Schäden an in Wertpapieren verbrieften Forderungen sind mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltenden Wert anzusetzen. Bei Zertifikaten über die Lieferung von Wertpapieren ist vom Wert der zugrunde liegenden Forderungen auszugehen. Lautet eine Forderung auf eine andere Währung als Reichsmark und besteht für das Wertpapier, in dem sie verbrieft ist, ein Steuerkurswert oder ein amtlicher Kurswert, so ist dieser Wert um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen, um den ein für die betreffende Währung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 anzuwendender Umrechnungssatz den nach § 26 Abs. 1 maßgebenden Umrechnungssatz übersteigt. Ist der Schaden nach dem 20. Juni 1948 eingetreten, so ist anzusetzen

1.
bei Schadenseintritt vor dem 1. Januar 1950 der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 21. Juni 1948 geltende Wert,

2.
bei Schadenseintritt nach dem 31. Dezember 1949 der für die Vermögensteuerverwaltung nach dem Stand vom 1. Januar des Jahres des Schadenseintritts geltende Wert.

(3) Schäden an Ansprüchen aus noch nicht fälligen Lebensversicherungsverträgen sind mit zwei Dritteln der bis zum Zeitpunkt des Schadenseintritts eingezahlten Prämien anzusetzen.

(4) Schäden an Ansprüchen aus Nießbrauchrechten und aus Rechten auf Renten, auf Altenteile sowie auf andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind mit dem Kapitalwert gemäß den §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung anzusetzen.

(5) Schäden an Ansprüchen auf den Pflichtteil werden wie Schäden an den zum Nachlaß gehörenden Wirtschaftsgütern berechnet. Dabei wird dem Pflichtteilsberechtigten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Miteigentum an diesen Wirtschaftsgütern zugerechnet. Der Schaden der Erben vermindert sich entsprechend.

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§ 22 Berechnung von Schäden an Anteilsrechten


§ 22 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften sind mit den für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltenden Wert und Schäden an Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaften mit dem Nennwert anzusetzen. Bei Zertifikaten über Lieferung von Wertpapieren ist vom Wert des zugrunde liegenden Anteilsrechts auszugehen. § 21 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Schaden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften nach dem 20. Juni 1948 eingetreten, so ist anzusetzen

1.
bei Schadenseintritt vor dem 1. Januar 1950 der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 21. Juni 1948 geltende Wert,

2.
bei Schadenseintritt nach dem 31. Dezember 1949 der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar des Jahres des Schadenseintritts geltende Wert.

(2) Ist für Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften der nach Absatz 1 maßgebende Wert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der nach § 13 Abs. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes anzusetzen gewesen wäre. Entsprechend kann verfahren werden, wenn nachweislich bei der Feststellung des für die Vermögensteuerveranlagung geltenden Werts aus Billigkeitsgründen Wirtschaftsgüter abweichend von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewertet worden oder außer Ansatz geblieben sind.

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§ 23 Berechnung von Schäden an Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und Erfindungen


§ 23 wird in 8 Vorschriften zitiert

Schäden an literarischen und künstlerischen Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten Erfindungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e) sind mit dem Betrag anzusetzen, der sich unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahreserträge und der tatsächlichen Verwertungsdauer nach der Wegnahme als Kapitalwert nach § 15 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung ergibt. Sind derartige Erträge auch noch für die Zeit nach der Entscheidung über die Entschädigung zu erwarten, so sind diese in die Schadensberechnung nach der zu erwartenden Verwertungsdauer mit einzubeziehen. Die nach den Sätzen 1 und 2 berechneten Schäden dürfen den Höchstbetrag von 20.000 Reichsmark oder Deutsche Mark nicht übersteigen.



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