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Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde

Fünfter Unterabschnitt Sonstige Rechnungslegungsunterlagen

§ 21 Rechnungslegungsunterlagen aller Versicherungsunternehmen



(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende sonstige Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:

1.
jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 55 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 Nr. 2, § 73 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen in doppelter Ausfertigung;

2.
jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppelter Ausfertigung

a)
den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus

aa)
den in § 55 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs

bb)
dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Abs. 2 des Aktiengesetzes,

cc)
dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung gemäß § 171 Abs. 2 des Aktiengesetzes einschließlich der Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 172 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie der Berichte und Erklärungen über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß § 314 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes,

b)
den Bericht des Abschlußprüfers mit den handschriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 59 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

c)
den Bericht des Abschlußprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 313 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes,

d)
die Erklärung, daß die Pensionsrückstellung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wurde und wieviel vom Hundert der gesamten Versorgungsverpflichtungen durch die Rückstellung gedeckt sind, sowie eine Aufstellung der für die Berechnung der Pensionsrückstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen;

3.
unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung

a)
den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde, in siebenfacher Ausfertigung, von den in § 5 genannten Versicherungsunternehmen in zwölffacher Ausfertigung,

b)
den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gemäß den §§ 341i und 341j des Handelsgesetzbuchs in siebenfacher Ausfertigung,

c)
den Bericht des Abschlußprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs in einfacher Ausfertigung.

(2) Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verantwortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungsmathematische Bestätigung abzugeben hat, und vom Treuhänder gemäß § 70 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handschriftlich zu unterzeichnen. In dieser Ausfertigung ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs handschriftlich zu unterzeichnen.


§ 22 Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen



Sterbekassen sowie Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht getroffen wurde oder die nur Versicherungsbestand im Sinne der §§ 11c und 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Altbestand) haben, müssen spätestens acht Monate nach Schluß des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluß der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, einreichen. Bei Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des kleineren Vereins ist das Gutachten mindestens zum Abschlußstichtag eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch in kürzeren Abständen, einzureichen.


§ 23 Sachverständigenerklärung zur Deckungsrückstellung bei bestimmten Versicherungsunternehmen



Von den Kranken- sowie Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen in der Rechtsform des kleineren Vereins ist innerhalb der in § 20 Abs. 1 genannten Frist in doppelter Ausfertigung zu jedem Abschlußstichtag die formlose Erklärung eines Sachverständigen über die zutreffende Berechnung der Deckungsrückstellung einzureichen.