Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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Abschnitt 3 Ausbildung
Unterabschnitt 1 Berufspraktische Studienzeit
§ 21 Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst"
§ 22 Lehrgang „Menschenführung"
§ 23 Lehrgang „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre"
§ 24 Lehrgang „Gruppenführung"
§ 25 Lehrgang „Zugführung"
§ 26 Lehrgang „Verbandsführung"

Abschnitt 3 Ausbildung

Unterabschnitt 1 Berufspraktische Studienzeit

§ 21 Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst"


§ 21 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Im Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst" werden den Anwärterinnen und Anwärtern allgemeine berufsbezogene Grundlagen und fachbezogene Grundlagen für den Feuerwehrdienst vermittelt. 2Sie werden zur Brandbekämpfung sowie zur Hilfeleistung, insbesondere zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, befähigt. 3Es werden ihnen die notwendigen Kenntnisse in den folgenden Bereichen vermittelt:

1.
einsatztaktische und einsatztechnische Grundlagen der Brandbekämpfung und der Hilfeleistung,

2.
Funktion und Einsatz der Rettungsgeräte sowie

3.
Fahrzeugtechnik und feuerwehrtechnische Ausstattung der Feuerwehrfahrzeuge.

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§ 22 Lehrgang „Menschenführung"


§ 22 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Im Lehrgang „Menschenführung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern die notwendigen Kenntnisse in den folgenden Bereichen vermittelt:

1.
Menschenführung,

2.
Führungs- und Organisationskultur sowie

3.
Konflikt- und Selbstmanagement.

2Der Lehrgang ist insbesondere auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse für die Wahrnehmung der Aufgaben als Führungskraft im Feuerwehreinsatz in zeitkritischen und psychisch belastenden Situationen ausgerichtet.

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§ 23 Lehrgang „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre"


§ 23 wird in 5 Vorschriften zitiert

Im Lehrgang „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre" werden den Anwärterinnen und Anwärtern die notwendigen Kenntnisse in den folgenden Bereichen vermittelt:

1.
Staatsrecht, Personalrecht, Einsatzrecht und Katastrophenschutzrecht,

2.
Aufbau und Organisation der Bundeswehr sowie Grundlagen und Grundzüge des Verwaltungshandelns und

3.
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre.

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§ 24 Lehrgang „Gruppenführung"


§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Im Lehrgang „Gruppenführung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst" die Kenntnisse für den Einsatz als Einheitsführerin oder Einheitsführer vermittelt. 2Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,

1.
Einheiten in Trupp-, Staffel- oder Gruppenstärke als selbständige taktische Einheit zu führen,

2.
taktische Aufgaben nach Weisung innerhalb eines Zuges eigenständig auszuführen,

3.
die Funktion einer Einsatzleiterin oder eines Einsatzleiters bis Gruppenstärke zu übernehmen,

4.
bei Einsätzen zur Bekämpfung atomarer, biologischer und chemischer Gefahren die entsprechende Ausrüstung einzusetzen und entsprechend ausgebildete Einsatzkräfte taktisch richtig zu führen und

5.
die Aus- und Fortbildung auf Standortebene durchzuführen.

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§ 25 Lehrgang „Zugführung"


§ 25 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Im Lehrgang „Zugführung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang „Gruppenführung" die Kenntnisse für den Einsatz als Zugführerin oder Zugführer vermittelt. 2Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,

1.
taktische Einheiten bis zur Stärke eines erweiterten Zuges selbständig zu führen,

2.
die Funktion der Einsatzleitung bis zur Stärke eines erweiterten Zuges wahrzunehmen und

3.
im vorbeugenden Brandschutz auf Standortebene mitzuwirken sowie Einrichtungen des vorbeugenden Brandschutzes im Feuerwehreinsatz taktisch richtig einzusetzen.

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§ 26 Lehrgang „Verbandsführung"


§ 26 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Im Lehrgang „Verbandsführung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang „Zugführung" die Kenntnisse für den Einsatz als Verbandsführerin oder Verbandsführer vermittelt. 2Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt

1.
zum Führen von Einheiten über dem erweiterten Zug,

2.
zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten verschiedener Aufgabenbereiche und

3.
zur selbständigen Führung eines Sachgebiets in einer stabsmäßig arbeitenden Einsatzleitung.



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