§ 22 Sicherheitsbeauftragte
(1)
1In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen.
2Als Beschäftigte gelten auch die nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 12 Versicherten.
3In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
4In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und keiner besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen nach Satz 1, wenn er einen Sicherheitsbeauftragten bestellt.
5Der Unfallversicherungsträger kann anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen ab der Bestellung bis zum Widerruf der Bestellung wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
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interne Verweise§ 15 SGB VII Unfallverhütungsvorschriften (vom 26.11.2019) ... ergebenden Pflichten zu treffen hat, 7. die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten ...
§ 209 SGB VII Bußgeldvorschriften (vom 29.05.2026) ... 3. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, 3a. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt, 4. entgegen § 138 die Versicherten nicht ...
Zitat in folgenden NormenAllgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
V. v. 23.10.1995 BGBl. I S. 1466; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
§ 21 ABBergV Pflichten der Beschäftigten ... für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt sowie dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen. Gemeinsam mit der Fachkraft für ...
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1246; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Betriebsverfassungsgesetz
neugefasst durch B. v. 25.09.2001 BGBl. I S. 2518; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 248
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
G. v. 12.12.1973 BGBl. I S. 1885; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
§ 11 ASiG Arbeitsschutzausschuß ... Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch . Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 140
Artikel 3 GasGNEUDG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ... 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt: „§ 22 Sicherheitsbeauftragte ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt: „§ 22 Sicherheitsbeauftragte (1) In Unternehmen mit ... 1. § 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt: „ § 22 Sicherheitsbeauftragte (1) In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr ... 1 Satz 1 Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt,". b) In Absatz 3 wird die Angabe ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 81 BPersVG ... An den Besprechungen des Dienststellenleiters mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte ...
Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung (BUV)
V. v. 06.04.2006 BGBl. I S. 1114; aufgehoben durch Artikel 16 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2015 BGBl. I S. 813
§ 1 BUV Anzuwendende Regelungen ... 3. Regelungen über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Anhang 3 -, 4. Regelungen über die Erfassung ...
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