Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft
Zweiter Unterabschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung
§ 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
§ 22a (aufgehoben)
§ 23 (aufgehoben)

Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft

Zweiter Unterabschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung

§ 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung


§ 22 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Patentanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. 2Die Patentanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. 3Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. 4Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.

(2) 1Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. 2Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte geltend gemacht werden. 3Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Patentanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben. 2Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021

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§ 22a (aufgehoben)


§ 22a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht G. v. 14. August 2009 BGBl. I S. 2827 m.W.v. 1. September 2009

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§ 23 (aufgehoben)


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht G. v. 14. August 2009 BGBl. I S. 2827 m.W.v. 1. September 2009



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