(1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit stellen nach Ende des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach §
21 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung).
(2) 1Für die Jahresrechnungen ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. 2Die Jahresrechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
(1)
1Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen ermittelten umlagefähigen Kosten nach §
23 Absatz 1 haben der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlagebetrag nach §
22 Absatz 2 zu ermitteln und zuzuordnen.
2Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlagepflichtigen zuzuordnen.
(2) Der Vorhabenträger übermittelt seine Jahresrechnung und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit.
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Haushaltsjahres, für das die Umlagepflicht besteht (Umlagejahr).
(2)
1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat die von ihm und dem Vorhabenträger ermittelten Umlagebeträge festzusetzen, sobald sie nach §
24 abschließend zugeordnet worden sind.
2Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid.
(3) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe des Bescheides an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit übermittelt die für die Kosten des Vorhabenträgers eingezogenen Umlageforderungen nach Eingang unverzüglich an diesen.
(1) 1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat von den Umlagepflichtigen eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen. 2Die Festsetzungen von Vorauszahlungen für umlagefähige Kosten des Vorhabenträgers nimmt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit vor.
(2)
1Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlagefähigen Kosten nach §
21 Absatz 2 zugrunde zu legen, die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind.
2§
24 und §
25 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
3Aus vorherigen Vorauszahlungen entstammende Überzahlungen nach §
27 Absatz 2 Satz 2 sind zu verrechnen.
(3) 1Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit für das laufende Umlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. 2Dies gilt auch für Umlagevorauszahlungen, die für den Vorhabenträger erhoben werden.
(4) Von der Erhebung von Umlagevorauszahlungen oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden, wenn sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder aufgrund des Betriebs einer Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben.
(1) 1Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten. 2Der Fehlbetrag ist in der Festsetzung des Umlagebetrages auszuweisen.
(2) 1Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung mit der folgenden Vorauszahlung zu verrechnen. 2Anstelle der Verrechnung nach Satz 1 ist die Überzahlung zu erstatten, wenn der Umlagepflichtige eine solche Erstattung beantragt.