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Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischerei-Bußgeldverordnung - SeefBgV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
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§ 22 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2336



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1; L 39 vom 9.2.2023, S. 63) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Fanggenehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Fischerei oder eine Fischereitätigkeit betreibt,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 die Fischerei nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,

4.
entgegen Artikel 9 Absatz 9 Fischerei betreibt oder

5.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Menge anlandet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2336 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 12 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen Artikel 12 Satz 2 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

3.
entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a einen Eintrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

4.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 einen Eintrag nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach jedem Hol macht,

5.
entgegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 1 einen wissenschaftlichen Beobachter nicht an Bord nimmt oder

6.
entgegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 einen wissenschaftlichen Beobachter in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht unterstützt.




§ 23 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1778 (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1181 (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 30) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 oder 2 eine Fangtätigkeit durchführt oder

2.
entgegen Artikel 4 ein Gebiet durchquert.




§ 24 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 10), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1609 (ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 27) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2 oder 5 eine Fangtätigkeit betreibt,

2.
entgegen Artikel 3 Absatz 3 fischt,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 6 ein Fanggerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Beginn der Fangtätigkeit verzurrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Beginn der Fangtätigkeit verstaut,

4.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 ein Gebiet durchquert,

5.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 nicht mit einer dort genannten Geschwindigkeit unterwegs ist,

6.
als Kapitän eines dort genannten Fahrzeugs entgegen Artikel 5 Absatz 1 sein Fahrzeug nicht mit einem dort genannten Schiffsidentifizierungssystem ausrüstet oder

7.
als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 2 die Häufigkeit der Datenübermittlung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erhöht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 eine dort genannte Erfassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.




§ 25 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1004



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2021/1139 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1) geändert worden ist, den Aufenthalt an Bord verweigert.




§ 26 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2403



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81), die durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 9 einen Bestand befischt,

2.
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 mit einer Fischereitätigkeit beginnt,

3.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 eine Tätigkeit ausübt,

4.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit durchführt,

5.
entgegen Artikel 26 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit durchführt und eine Untervercharterung betreibt,

6.
entgegen Artikel 26 Absatz 3 tätig wird,

7.
entgegen Artikel 26 Absatz 4 Satz 1 eine Fangmöglichkeit nutzt,

8.
entgegen Artikel 26 Absatz 6 Satz 1 den Flaggenmitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

9.
entgegen Artikel 31 einen Bestand befischt,

10.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 eine Fischereitätigkeit ausübt,

11.
als Kapitän entgegen Artikel 32 Absatz 3 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut oder

12.
entgegen Artikel 36 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/2403 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 28 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 eine Fangmeldung oder eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder

3.
entgegen Artikel 38 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Aufnahme der Fischereitätigkeit übermittelt.




§ 27 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/833



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/636 (ABl. L, 2024/636, 21.2.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Fischereitätigkeit durchführt,

2.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b eine Tiefseegarnele fängt,

3.
entgegen Artikel 7 Absatz 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Höchstwerte beschränkt werden,

4.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Schiff keine gezielte Fischerei durchführt,

5.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anforderung erfüllt wird,

6.
entgegen Artikel 9 Absatz 4 auf Tiefseegarnelen fischt,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 5 auf Tiefseegarnelen fischt,

8.
entgegen Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Fang anlandet oder umlädt,

9.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Satz 1 einen dort genannten Fang anlandet,

10.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 Schwarzen Heilbutt anlandet,

11.
entgegen Artikel 11 auf Kalmare fischt,

12.
entgegen Artikel 12 Absatz 3 eine Haifischflosse abtrennt oder an Bord aufbewahrt, umlädt oder anlandet,

13.
entgegen Artikel 12 Absatz 5 eine Flosse behält, umlädt oder anlandet,

14.
entgegen Artikel 12 Absatz 9 Grönlandhai befischt oder ein Körperteil oder einen Körper mitführt, umlädt oder anlandet,

15.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 fischt,

16.
als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Netz festgezurrt oder verstaut ist,

17.
entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Mittel oder eine dort genannte Vorrichtung verwendet,

18.
als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Artikel 14 Absatz 3a Satz 1 ein dort genanntes Sortiergitter oder eine Gelenkkette nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet,

19.
entgegen Artikel 14 Absatz 4 Fischfang betreibt,

20.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Fisch an Bord behält,

21.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 zweiter Halbsatz einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig zurückwirft,

22.
als Kapitän entgegen Artikel 16 Absatz 3 einen dort genannten Mindestabstand nicht einhält,

23.
entgegen Artikel 18 sich an einer Grundfischereitätigkeit beteiligt,

24.
entgegen Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a mit der Versuchsgrundfischerei beginnt,

25.
entgegen Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b eine Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich beendet oder das Schiff von der dort genannten Position nicht oder nicht unverzüglich entfernt,

26.
entgegen Artikel 22 Absatz 2 eine Fangtätigkeit ausübt,

27.
entgegen Artikel 23 Absatz 5 eine Umladung durchführt,

28.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 4 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

29.
als Kapitän entgegen Artikel 26 Absatz 1 mit einem Fischereifahrzeug tätig ist, das nicht mit einem dort genannten satellitengestützten Überwachungssystem ausgestattet ist,

30.
entgegen Artikel 26 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass ein Satellitenüberwachungsgerät repariert oder ausgetauscht wird,

31.
entgegen Artikel 26 Absatz 7 eine Fangreise beginnt,

32.
entgegen Artikel 26 Absatz 8 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

33.
entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 2 mit der Fangtätigkeit beginnt,

34.
entgegen Artikel 39 Absatz 6 Satz 1 in einen Hafen einläuft,

35.
entgegen Artikel 41 Absatz 3 Satz 1 eine Anlandung oder Umladung vornimmt oder eine Hafendienstleistung nutzt oder

36.
entgegen Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe a bei der Inspektion des Schiffes nicht kooperiert oder nicht unterstützt oder einen Inspektor bei der Wahrnehmung seiner Pflichten behindert, einschüchtert oder stört.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/833 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Bericht nicht unverzüglich nach Ende der Fangreise übermittelt,

2.
entgegen Artikel 9 Absatz 6, Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

4.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d die Fangtätigkeit aufnimmt,

5.
entgegen Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a ein Fanggerät verwendet,

6.
entgegen Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b eine Markierungsboje oder Auftriebshilfe einsetzt,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Fischereifahrzeug über eine dort genannte Ausrüstung verfügt,

8.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c ein Fanggerät zurücklässt,

9.
entgegen Artikel 15 Absatz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

10.
entgegen Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b einen wissenschaftlichen Beobachter nicht an Bord nimmt,

11.
entgegen Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

12.
als Kapitän entgegen Artikel 22 Absatz 7 eine dort genannte Markierung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt,

13.
entgegen Artikel 22 Absatz 9 eine Fangtätigkeit ausübt,

14.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder 3 Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,

15.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 2 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht zwölf Monate nach der ersten Eintragung aufbewahrt,

16.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 3 ein Produktionslogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens zwölf Monate nach der ersten Eintragung aufbewahrt,

17.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 5 einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer behält,

18.
als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 6 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

19.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe a Satz 1 mit dem Beobachter nicht zusammenarbeitet oder ihm Unterstützung nicht zukommen lässt,

20.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe b Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Beobachter untergebracht und verpflegt wird,

21.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe c einen dort genannten Zugang nicht gewährt,

22.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe d einen Beobachter behindert, einschüchtert, stört oder beeinflusst oder ihn besticht oder versucht, ihn zu bestechen oder seine Sicherheit gefährdet,

23.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe e einen Beobachter nicht in eine Notfallübung einbezieht,

24.
entgegen Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe f einen Beobachter nicht oder nicht richtig unterrichtet,

25.
entgegen Artikel 32 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass ein Netz nicht an Bord geholt wird,

26.
als Kapitän entgegen Artikel 32 Buchstabe c eine Lotsenleiter nicht bereitstellt,

27.
als Kapitän entgegen Artikel 32 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass ein Lotsenaufzug sicher bedient werden kann,

28.
entgegen Artikel 32 Buchstabe e einen dort genannten Zugang gewährt,

29.
entgegen Artikel 32 Buchstabe f die dort genannten Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

30.
entgegen Artikel 32 Buchstabe g eine Unterlage, einen Plan oder eine Beschreibung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Inspektor nicht unterstützt,

31.
entgegen Artikel 32 Buchstabe i eine Entnahme von Proben nicht erleichtert,

32.
entgegen Artikel 32 Buchstabe j eine dort genannte Maßnahme nicht trifft,

33.
entgegen Artikel 32 Buchstabe k eine Unterzeichnung nicht vornimmt,

34.
entgegen Artikel 32 Buchstabe l einen Fischfang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beendet,

35.
entgegen Artikel 32 Buchstabe m eine Nutzung der Kommunikationsausrüstung oder des Betreibers für Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

36.
entgegen Artikel 32 Buchstabe n einen Teil des Fanggeräts nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt,

37.
entgegen Artikel 32 Buchstabe o eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

38.
entgegen Artikel 32 Buchstabe p die Fischerei wieder aufnimmt.




§ 28 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1241



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105; L 231 vom 6.9.2019, S. 31), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/56 (ABl. L 5 vom 6.1.2023, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine dort genannte Methode oder ein dort genanntes Gerät verwendet,

2.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a ein Meerestier umlädt,

3.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b oder c ein Meerestier an Bord behält oder anlandet,

4.
entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Netz zieht,

5.
entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Vorrichtung verwendet oder an Bord mitführt,

6.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder 3 ein Treibnetz mitführt oder einsetzt,

7.
entgegen Artikel 9 Absatz 2, 4 oder 6 ein dort genanntes Netz einsetzt,

8.
entgegen Artikel 9 Absatz 5 einen Fang behält oder anlandet,

9.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 eine Fisch- oder Schalentierart befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

10.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt, anlandet, lagert, verkauft, feilbietet oder zum Verkauf anbietet,

11.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 einer Art Leid zufügt oder diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer zurückwirft,

12.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein Meeressäugetier, ein Meeresreptil oder eine dort genannte Art von Seevögeln befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

13.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 einem dort genannten Exemplar Leid zufügt oder dieses nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

14.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 ein Fanggerät einsetzt,

15.
entgegen Artikel 13 Absatz 4 einen Hummer, eine Languste, eine Muschel oder eine Schnecke an Bord behält oder anlandet,

16.
entgegen Artikel 25 Absatz 2 ein Meerestier verkauft, lagert, feilhält oder zum Verkauf anbietet,

17.
entgegen Anhang II Teil A Nummer 1. oder 3., Teil B Nummer 1.1., 2. oder 3. oder Anhang V Teil C Nummer 5.3. Satz 1 ein Netz einsetzt,

18.
entgegen Anhang III eine dort genannte Art fängt,

19.
entgegen Anhang V Teil B Nummer 1.1., Anhang VI Teil B Nummer 1.1., Anhang VII Teil B Nummer 1.1. oder 2.1. eine Maschenöffnung verwendet,

20.
1entgegen Anhang V Teil B Nummer 1.4. in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1, Teil C Nummer 1.1., 2.1., 3.1., 4. 2Unterabsatz 2, Nummer 5.1., 6.2. Satz 1, Teil D Nummer 1., Anhang VI Teil C Nummer 1., 2.1. Satz 1, Nummer 4., 5.1., 6.1., 7.1., 9.2. Satz 1, Nummer 11.1. oder 11.2., Anhang VII Teil C Nummer 1., 2.1., 2.3. Satz 1, Nummer 3.1., 4.2. Satz 1, Nummer 5.1., 5.2., 5.3., Anhang VIII Teil C Nummer 1., 2.1., 3.6., 4.1., 4.3., 5.2. Satz 1, Anhang IX Teil C Nummer 6. oder 7., Anhang XII Teil C Nummer 1.1., 2.2. Satz 2, Nummer 4. oder Teil D Nummer 1. oder Anhang XIII Teil A Nummer 3.2., 3.3. oder 3.4. fischt,

21.
entgegen Anhang V Teil B Nummer 1.4. in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 eine Baumkurre verwendet,

22.
entgegen Anhang V Teil C Nummer 5.2. einen Lachs oder eine Meeresforelle fängt, an Bord behält, umlädt, anlandet, lagert, verkauft oder zum Verkauf anbietet,

23.
entgegen Anhang V Teil C Nummer 7.2. Unterabsatz 1 Hummer befischt, an Bord behält, umlädt und anlandet,

24.
entgegen Anhang V Teil C Nummer 7.2. Unterabsatz 2 einen Hummer verletzt oder nicht oder nicht rechtzeitig zurückwirft,

25.
1entgegen Anhang V Teil D Nummer 2. 2Unterabsatz 2 Buchstabe e eine Scheuchkette befestigt,

26.
1entgegen Anhang VI Teil C Nummer 3.1., 6.3., 8.1. oder 8.2., Anhang VIII Teil B Nummer 1.2. Fußnote 1, Anhang IX Teil B Nummer 1. 2Fußnote 1 oder Teil C Nummer 3.1., 3.2., 4.1., 4.2., Anhang X Teil B Nummer 3., Anhang XI Teil B, Anhang XII Teil C Nummer 2.6., Anhang XIII Teil A Nummer 1.1. oder Teil C Nummer 1.1. ein dort genanntes Fanggerät einsetzt oder verwendet,

27.
entgegen Anhang VI Teil C Nummer 11.1. Buchstabe a eine Pilgermuschel fängt,

28.
entgegen Anhang VII Teil C Nummer 3.2. ein Netz und eine Ringwade mitführt,

29.
entgegen Anhang VIII Teil C Nummer 5.1. eine dort genannte Fischart an Bord behält,

30.
1entgegen Anhang VIII Teil C Nummer 6. 2Satz 1 einen Aal an Bord aufbewahrt,

31.
1entgegen Anhang VIII Teil C Nummer 6. 2Satz 2 einem Aal Leid zufügt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

32.
entgegen Anhang IX Teil C Nummer 5. mehr als 250 Reusen mitführt oder einsetzt,

33.
entgegen Anhang XII Teil C Nummer 1.3. ein Schleppnetz verwendet,

34.
entgegen Anhang XII Teil C Nummer 2.1. einen Blauleng an Bord behält oder

35.
als Kapitän entgegen Anhang XII Teil D Nummer 2. den Fischfang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt oder sich nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich entfernt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1241 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d einen Beobachter nicht an Bord nimmt,

2.
entgegen Anhang XII Teil C Nummer 1.5. oder 3.4. eine Fangmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
entgegen Anhang XII Teil C Nummer 2.3. einen dort genannten Vermerk nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

4.
als Kapitän entgegen Anhang XII Teil D Nummer 2. eine Unterrichtung nicht oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge vornimmt.