Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften (SchwFinBG k.a.Abk.)

G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568 (Nr. 30); Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 30
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Artikel 23 Aufhebung der WpÜG-Beiratsverordnung
Artikel 24 Aufhebung der WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung
Artikel 25 Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung

Artikel 23 Aufhebung der WpÜG-Beiratsverordnung


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2021 WpÜGBeirV

Die WpÜG-Beiratsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4259), die zuletzt durch Artikel 195 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 24 Aufhebung der WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2021 WpÜGWidV

Die WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4261), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2003 (BGBl. I S. 1006) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 25 Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2021 WpÜGGebV § 2, § 3, § 5

Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 65 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „in Verbindung mit § 6" gestrichen.

2.
§ 3 wird aufgehoben.

3.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Übergangsregelung

Auf Widersprüche, die vor dem 11. Juni 2021 eingelegt wurden, findet diese Verordnung in der vor dem 11. Juni 2021 geltenden Fassung Anwendung."



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