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§ 24 - Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
G. v. 27.07.1981 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 56 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 02.08.1981; FNA: 8253-1 Künstlersozialversicherung
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Geltung ab 02.08.1981; FNA: 8253-1 Künstlersozialversicherung
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§ 24
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
- Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
- 2.
- Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
- 3.
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
- 4.
- Rundfunk, Fernsehen,
- 5.
- Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
- 6.
- Galerien, Kunsthandel,
- 7.
- Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
- 8.
- Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
- 9.
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) 1Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
- die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
- 2.
- die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
- für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
- 2.
- für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
Text in der Fassung des Artikels 17 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 24 KSVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 17 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 2 Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) vom 30.07.2014 BGBl. I S. 1311 |
aktuell | vor 01.01.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 KSVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 KSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 KSVG
... 15 bis 16a) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis 26) und durch einen Zuschuß des Bundes (§ 34) zur anderen Hälfte ...
§ 23 KSVG
... Künstlersozialkasse erhebt von den zur Abgabe Verpflichteten (§ 24 ) eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz (§ 26) der ...
§ 25 KSVG (vom 08.11.2006)
... für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im ... für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter 1. den Vertrag im Namen des Künstlers oder ... sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet. (4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im ...
§ 39 KSVG
... aus zwei Mitgliedern des Beirats, und zwar je einem Vertreter der Versicherten und der nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteten, und einem Vertreter der Künstlersozialkasse ...
Zitat in folgenden Normen
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 28p SGB IV Prüfung bei den Arbeitgebern (vom 01.01.2024)
... 1. mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, 2. mindestens alle vier Jahre bei den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 17 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse." 8. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG)
G. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1311
Artikel 1 KSAStabG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, ...
Artikel 2 KSAStabG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... 3 und 4" durch die Wörter „Satz 4 und 5" ersetzt. 2. § 24 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Aufträge werden nur gelegentlich an ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 56 BEG IV Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 24 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „450" durch die Angabe „1.000" ersetzt. 2. In ... 3. § 54 wird wie folgt gefasst: „§ 54 Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 2 beträgt die Entgeltsumme 700 Euro im Kalenderjahr ...
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