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Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG)

Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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Abschnitt 5 Bundesnetzagentur

Unterabschnitt 2 Marktüberwachung und Störungsbearbeitung

§ 24 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität



(1) Stellt die Bundesnetzagentur eine formale Nichtkonformität fest, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.

(2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn

1.
die CE-Kennzeichnung nicht oder unter Nichteinhaltung der Vorgaben des § 18 angebracht wurde,

2.
die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,

3.
die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,

4.
die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 oder des Einführers nach § 12 Absatz 1 fehlen, falsch oder unvollständig sind oder

5.
eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 8, 9, 11 oder 12 nicht erfüllt ist.

(3) 1Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Gerätes auf dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Gerät zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2§ 23 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 25 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken



(1) 1Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass die beanstandeten Geräte auch in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, so unterrichtet die Bundesnetzagentur die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 2Außerdem unterrichtet die Bundesnetzagentur die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das Ergebnis der Beurteilung nach § 23 Absatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.

(2) 1Trifft die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 23 Absatz 4, so unterrichtet sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen. 2Die Unterrichtung der Bundesnetzagentur enthält alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betroffenen Gerätes, die Herkunft des Gerätes, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. 3Die Bundesnetzagentur gibt insbesondere an, ob die behauptete Nichtkonformität darauf beruht, dass

1.
das Gerät die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllt oder

2.
die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung nach § 16 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.

(3) 1Die Bundesnetzagentur hebt den Widerrufsvorbehalt nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 auf, wenn

1.
die Frist von drei Monaten nach Artikel 38 Absatz 7 der Richtlinie 2014/30/EU verstrichen ist, ohne dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände gegen die Maßnahmen erhoben hat, oder

2.
die Europäische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU festgestellt hat, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind.

2Die Maßnahmen nach § 23 Absatz 4 sind dann im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.

(4) Die Bundesnetzagentur widerruft die nach § 23 Absatz 4 getroffenen Maßnahmen, wenn die Europäische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.


§ 26 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten



(1) 1Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union darüber informiert, dass dieser Mitgliedstaat eine markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie 2014/30/EU getroffen hat, so prüft sie unverzüglich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist. 2Sie informiert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt über die Maßnahme des anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung.

(2) Kommt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so erhebt sie unverzüglich Einwände nach Artikel 38 Absatz 6 der Richtlinie gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten.

(3) 1Werden weder von der Europäischen Kommission noch von einem der beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb der Frist von drei Monaten Einwände erhoben, so gilt die Maßnahme als gerechtfertigt. 2Die Bundesnetzagentur trifft in diesem Fall geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Gerätes auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Gerät zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 3Vor diesen Maßnahmen ist keine Anhörung entsprechend § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen. 4Die Bundesnetzagentur macht die Maßnahmen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt. 5Sie setzt die entsprechende notifizierte Stelle von den Maßnahmen in Kenntnis.

(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen die Europäische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU festgestellt hat, dass die Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates gerechtfertigt ist.