§ 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
(1)
1Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach
§ 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht.
2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.
3Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach
§ 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach
§ 32 Absatz 6 besteht.
4Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (
§ 139b der Abgabenordnung).
5Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (
§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.
6Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen.
(2) 1Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 4.260 Euro. 2Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind.
(3)
1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (
§ 26 Abs. 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach
§ 32 Abs. 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des
§ 63 Abs. 1 Satz 1, das einen Dienst nach
§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach
§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ausübt.
2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft).
3Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft.
(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um ein Zwölftel.
Frühere Fassungen von § 24b EStG
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interne Verweise§ 39a EStG Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (vom 01.01.2024) ... und Hinterbliebene (§ 33b Abs. 1 bis 5), 4a. der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 2 , 5. die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Abs. 3 bei der Festsetzung von ... IV maßgeblich ist, sowie zusätzlich dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( § 24b Absatz 2 Satz 1 ), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse II maßgeblich ist; ist im ersten ... Freibetrag zu berücksichtigen, 8. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( § 24b ) bei Verwitweten, die nicht in Steuerklasse II gehören. Der insgesamt ... 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b , 33a und 33b Abs. 6 insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. Das Finanzamt kann auf ... 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie der abziehbaren Beträge nach den §§ 24b , 33a und 33b Abs. 6 maßgebend. Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur ...
§ 39b EStG Einbehaltung der Lohnsteuer (vom 01.01.2024) ... 4. den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind ( § 24b Absatz 2 Satz 1 ) in der Steuerklasse II, ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag. Für ...
§ 50 EStG Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige (vom 01.01.2023) ... 10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2 bis 6, die §§ 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b , 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b, 35a und 35c sind nicht anzuwenden. ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 30.10.2024) ... des Altersentlastungsbetrages (§ 24a), des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ( § 24b ), der Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c), der außergewöhnlichen ... (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a). In den Fällen des § 24b Absatz 4 ist für das Kalenderjahr 2015 eine Veranlagung durchzuführen, wenn die Nachholung nach ...
Zitat in folgenden NormenBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 57 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 4c BEEG Alleiniger Bezug durch einen Elternteil (vom 01.09.2021) ... Elternteil die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Absatz 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes vorliegen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 1 FamLeistG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... 3 für anwendbar erklärt, die §§ 9c, 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, die §§ 24b , 32, 32a Abs. 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind nicht anzuwenden." ...
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202
Artikel 1 KiGAnhG 2015 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 24b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2 ... 4 folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 2,". bb) In Satz 3 wird die Angabe „5 bis 8" durch die ... 5 Nummer 4 werden die Wörter „den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b )" durch die Wörter „den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein ... die Wörter „den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz 2 Satz 1)" ersetzt. b) In Satz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe ... (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a). In den Fällen des § 24b Absatz 4 ist für das Kalenderjahr 2015 eine Veranlagung durchzuführen, wenn die ...
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2325
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
G. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1091
Artikel 1 WachsBeschStFördG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... erklärt, die §§ 9a, 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 24b , 32, 32a Abs. 6, §§ 33, 33a und 33b sind nicht anzuwenden." 17. § ...
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 8 AmtsHRLÄndUG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ... 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2 bis 6, die §§ 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b , 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind nicht anzuwenden." ...
Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 1 JStG 2009 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... 4f für anwendbar erklärt, die §§ 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, die §§ 24b , 32, 32a Abs. 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind nicht anzuwenden. Bei Arbeitnehmern, ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 3 JStG 2020 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ... wird die Angabe „44 Euro" durch die Angabe „50 Euro" ersetzt. 2. § 24b Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „1.908 Euro" ... die Wörter „sowie in den Kalenderjahren 2020 und 2021 der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3 ; für den Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3 kann auch ohne Antrag des ... der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3; für den Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3 kann auch ohne Antrag des Arbeitnehmers ein Freibetrag ermittelt werden" ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
Artikel 1 2. CorStHG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... Euro" durch die Angabe „10.000.000 Euro" ersetzt. 5. Dem § 24b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich ... ersetzt. 7. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a werden nach den Wörtern „ § 24b Absatz 2 Satz 2" die Wörter „sowie in den Kalenderjahren 2020 und 2021 der ... die Wörter „sowie in den Kalenderjahren 2020 und 2021 der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3 ; für den Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3 kann auch ohne Antrag des ... der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3; für den Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3 kann auch ohne Antrag des Arbeitnehmers ein Freibetrag ermittelt werden" eingefügt. ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
Zitate in aufgehobenen TitelnInvestmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
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