§ 24i Mutterschaftsgeld
(1)
1Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach
§ 3 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld.
2Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist nach
§ 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren.
(2)
1Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung nach
§ 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von
§ 17 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gekündigt worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach
§ 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt.
2Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag.
3Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts gilt
§ 21 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
4Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des
Mutterschutzgesetzes gezahlt.
5Für Frauen nach Absatz 1 Satz 2 sowie für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.
(3)
1Das Mutterschaftsgeld wird für die Zeit der Schutzfrist nach
§ 3 des Mutterschutzgesetzes sowie für den Entbindungstag gezahlt.
2Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben ist.
3Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen nach
§ 3 des Mutterschutzgesetzes beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt.
(4) 1Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung erhält. 2Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
(5) 1Bei Personen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und deren Ansässigkeitsstaat nach diesem Abkommen das Besteuerungsrecht für das Mutterschaftsgeld zusteht, sind für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes nur die Beiträge zur Sozialversicherung als das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 vermindernde gesetzliche Abzüge zu berücksichtigen. 2Unterliegt das Mutterschaftsgeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind alle gesetzlichen Abzüge nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigen.
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interne Verweise§ 11 SGB V Leistungsarten (vom 01.01.2024) ... Anspruch auf Leistungen 1. bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i ), 2. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur ...
Zitat in folgenden NormenBundesvertriebenengesetz (BVFG)
neugefasst durch B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
§ 11 BVFG Leistungen bei Krankheit (vom 11.05.2019) ... zum Ablauf der Frist von drei Monaten nach Absatz 1 Satz 1. Auf Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und auf Krankengeld nach § 24b Absatz 2 Satz 2 und den §§ 44 bis 51 des ...
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV)
V. v. vom 03.01.1994 BGBl. I S. 55; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
§ 4 RSAV Berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben (vom 01.01.2024) ... 4. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den §§ 24c bis 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , sowie Leistungen nach den §§ 24a und 24b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ...
Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
§ 14 KVLG 1989 Mutterschaftsgeld (vom 30.10.2012) ... Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten 1. versicherungspflichtige ... sind, und 2. sonstige Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. (2) Mutterschaftsgeld ... Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten unter den Voraussetzungen des § 24i Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1. versicherungspflichtige ... sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen, 2. mitarbeitende ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
Mutterschutzanpassungsgesetz
G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 59
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 3 PNG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... folgt gefasst: „1. bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i ),". b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „der medizinischen ... eingefügt. 6. Nach § 24b werden die folgenden §§ 24c bis 24i eingefügt: „§ 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft ... Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Absatz 4 gilt entsprechend. § 24i Mutterschaftsgeld (1) Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch ...
Artikel 9 PNG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte ... „§ 14 Mutterschaftsgeld (1) Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten 1. versicherungspflichtige ... sind, und 2. sonstige Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. (2) Mutterschaftsgeld ... Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten unter den Voraussetzungen des § 24i Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1. versicherungspflichtige ... sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen, 2. ...
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 3 TSVG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes ... a) In Satz 1 werden die Wörter „Krankengeld und Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch längstens für 182 Tage," gestrichen. b) Satz 2 wird wie folgt ... b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Auf Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und auf Krankengeld nach § 24b Absatz 2 Satz 2 und den §§ 44 bis 51 des ...
Zitate in aufgehobenen TitelnMutterschutzgesetz (MuSchG)
neugefasst durch B. v. 20.06.2002 BGBl. I S. 2318; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
§ 14 MuSchG Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (vom 30.10.2012) ... Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 13 Abs. ...
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