Einkommensteuergesetz (EStG)

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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III. Veranlagung
§ 26a Einzelveranlagung von Ehegatten
§ 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten *)
§ 26c (aufgehoben)

III. Veranlagung

§ 26a Einzelveranlagung von Ehegatten


§ 26a hat 4 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.

(2) 1Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. 2Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. 3Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend. 4§ 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht G. v. 21. Dezember 2019 BGBl. I S. 2886 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten *)


§ 26b hat 1 frühere Fassung und wird in 28 Vorschriften zitiert

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.


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*)
Anm. d. Red.: Maßgaben des BVerfG bzgl. Lebenspartnerschaften siehe B. v. 19. Juni 2013 (BGBl. I S. 1647)


Text in der Fassung der Entscheidung Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 - (zu den §§ 26, 26b und 32a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) B. v. 19. Juni 2013 BGBl. I S. 1647 m.W.v. 1. August 2001

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§ 26c (aufgehoben)


§ 26c hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Steuervereinfachungsgesetz 2011 G. v. 1. November 2011 BGBl. I S. 2131 m.W.v. 1. Januar 2012



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