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Artikel 1 - Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011 k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes



Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu „Abschnitt II Unterabschnitt 4b. Kinderbetreuungskosten" sowie zu „§ 9c Kinderbetreuungskosten" werden gestrichen.

b)
Die Angabe zu § 26a wird wie folgt gefasst:

„§ 26a Einzelveranlagung von Ehegatten".

c)
Die Angabe zu § 26c wird gestrichen.

d)
Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:

„§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 5a wird folgender Satz angefügt:

„Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten."

b)
Absatz 5b Satz 2 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 05.11.2011

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 19, 21, 22 und 37 werden aufgehoben.

b)
In Nummer 44 Satz 1 wird das Wort „unmittelbar" gestrichen.

c)
Die Nummern 46 und 49 werden aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen."

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „sowie § 9c Absatz 1 und 3 gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt.

5.
§ 9a wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 05.11.2011

 
a)
In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „920 Euro" durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „daneben sind Aufwendungen nach § 9c Absatz 1 und 3 gesondert abzuziehen;" gestrichen.

6.
Abschnitt II Unterabschnitt 4b wird aufgehoben.

7.
§ 9c wird aufgehoben.

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;".

b)
Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:

„(4b) Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen. Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen. Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen."

9.
In § 10c Satz 1 werden die Wörter „den §§ 9c und 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 5, 7 und 9" ersetzt.

10.
In § 12 werden die Wörter „den §§ 9c, 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7 und 9" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 5, 7 und 9, den" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 05.11.2011

11.
Nach § 16 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder

2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.

Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird. Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht."

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
§ 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „56 Prozent" wird durch die Angabe „66 Prozent" ersetzt.

b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich."

13.
§ 25 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben. Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist."

14.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Veranlagung von Ehegatten

(1) Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,

2.
sie nicht dauernd getrennt leben und

3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.

Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2) Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt. Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und

2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und

3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist. Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen."

15.
§ 26a wird wie folgt gefasst:

„§ 26a Einzelveranlagung von Ehegatten

(1) Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.

(2) Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend. § 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt."

16.
§ 26c wird aufgehoben.

17.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Sätze 2 bis 10 durch folgende Sätze ersetzt:

„Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich."

b)
In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4 Satz 2 bis 10" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2 und 3" ersetzt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, in denen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden."

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen. Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt. Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann."

18.
§ 32a Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Satz 2 wird das Wort „getrennt" durch das Wort „einzeln" ersetzt.

19.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können."

abweichendes Inkrafttreten am 05.11.2011

 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 zu bestimmen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


20.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „zu den Bezügen gehören auch die in § 32 Absatz 4 Satz 4 genannten." durch die Wörter „zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen." ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
In dem bisherigen Satz 3 werden das Wort „mindern" durch das Wort „mindert" und die Wörter „die vorstehenden Beträge" durch die Wörter „der vorstehende Betrag" ersetzt.

cc)
In dem bisherigen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 1 bis 3" durch die Wörter „Sätzen 1 und 2" ersetzt.

21.
§ 33b Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen."

22.
In § 34 Absatz 2 Nummer 4 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 aufgehoben.

23.
§ 34b wird wie folgt gefasst:

„§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen

(1) Außerordentliche Holznutzungen sind

1.
Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. Sie liegen nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind;

2.
Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.

(2) Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind von den Einnahmen sämtlicher Holznutzungen die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzuziehen. Das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis ist auf die ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungsarten aufzuteilen, in dem die außerordentlichen Holznutzungen zur gesamten Holznutzung ins Verhältnis gesetzt wird. Bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind die im Wirtschaftsjahr veräußerten Holzmengen maßgebend. Bei einer Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 3 ist von den Holzmengen auszugehen, die den im Wirtschaftsjahr zugeflossenen Einnahmen zugrunde liegen. Die Sätze 1 bis 4 gelten für entnommenes Holz entsprechend.

(3) Die Einkommensteuer bemisst sich für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1

1.
nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre;

2.
nach dem halben Steuersatz der Nummer 1, soweit sie den Nutzungssatz (§ 68 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) übersteigen.

(4) Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind nur anzuerkennen, wenn

1.
das im Wirtschaftsjahr veräußerte oder entnommene Holz mengenmäßig getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen nachgewiesen wird und

2.
Schäden infolge höherer Gewalt unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Steuersätze abweichend von Absatz 3 für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln,

2.
die Anwendung des § 4a des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln,

wenn besondere Schadensereignisse nach Absatz 1 Nummer 2 vorliegen und eine Einschlagsbeschränkung (§ 1 Absatz 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes) nicht angeordnet wurde."

24.
In § 35a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 9c" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.

25.
§ 37 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 05.11.2011

 
a)
In Satz 3 wird die Angabe „21 Monate" durch die Angabe „23 Monate" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Satz 4 werden die Wörter „des § 9c Absatz 2 und 3," gestrichen und die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9" ersetzt.

26.
§ 39a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des § 9c Absatz 2 und 3 und des § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9" durch die Wörter „des § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „des § 9c Absatz 2 und 3 und" gestrichen und die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des § 9c Absatz 2 und 3 und" gestrichen und die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 05.11.2011

27.
In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz werden die Angabe „9.225" durch die Angabe „9.429", die Angabe „26.276" durch die Angabe „26.441" und die Angabe „200.320" durch die Angabe „200.584" ersetzt.

28.
§ 44a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:

„(4b) Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von einer Genossenschaft an ihre Mitglieder gezahlt, hat sie den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn ihr für das jeweilige Mitglied

1.
eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

2.
eine Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 4,

3.
eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 4 oder

4.
eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 3 vorliegt; in diesen Fällen ist ein Steuereinbehalt in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen.

Eine Genossenschaft hat keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn ihr ein Freistellungsauftrag erteilt wurde, der auch Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 erfasst, soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für die nach Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist, den mit dem Freistellungsauftrag beantragten Freibetrag nicht übersteigen. Dies gilt auch, wenn die Genossenschaft einen Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat."

b)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Wird bei einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b ein Konto oder Depot für eine gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes befreite Stiftung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes auf den Namen eines anderen Berechtigten geführt und ist das Konto oder Depot durch einen Zusatz zur Bezeichnung eindeutig sowohl vom übrigen Vermögen des anderen Berechtigten zu unterscheiden als auch steuerlich der Stiftung zuzuordnen, so gilt es für die Anwendung des Absatzes 4, des Absatzes 7, des Absatzes 10 Satz 1 Nummer 3 und des § 44b Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 als im Namen der Stiftung geführt."

c)
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft sowie" gestrichen.

d)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „, Namensaktien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch die Wörter „und Namensaktien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften" ersetzt.

29.
In § 45b Absatz 2 Satz 1 wird am Ende der Nummer 2 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben.

30.
§ 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden vor dem abschließenden Semikolon die Wörter „und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10.200 Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 19.400 Euro übersteigt" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Nummer 4a Buchstabe d werden die Wörter „§ 33a Absatz 2 Satz 6" durch die Wörter „§ 33a Absatz 2 Satz 5" ersetzt.

31.
§ 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 10, 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind nicht anzuwenden."

b)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 1, soweit er § 9c Absatz 1 und 3 für anwendbar erklärt," gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 05.11.2011

32.
§ 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
über den Nachweis von Zuwendungen im Sinne des § 10b einschließlich erleichterter Nachweisanforderungen;".

33.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2010 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2010 zufließen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2011 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2011 zufließen."

abweichendes Inkrafttreten am 05.11.2011

 
c)
Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:

„Auf fortlaufende Leistungen nach dem Gesetz über die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2830) geändert worden ist, ist § 3 Nummer 19 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden."

d)
Nach Absatz 23d wird folgender Absatz 23e eingefügt:

„(23e) § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist er auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2011 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2011 zufließen, erstmals anzuwenden. Dies gilt entsprechend für § 39a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 und § 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1."

e)
Die bisherigen Absätze 23e und 23f werden die Absätze 23f und 23g.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
f)
Nach Absatz 24a Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) wird folgender Satz eingefügt:

„§ 10 Absatz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten."

g)
Dem Absatz 34 wird folgender Satz angefügt:

„§ 16 Absatz 3b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist nur auf Aufgaben im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 1 nach dem 4. November 2011 anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 05.11.2011

 
h)
Dem Absatz 50f wird folgender Satz angefügt:

„§ 37 Absatz 3 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen."

i)
Absatz 51 wird wie folgt gefasst:

„(51) § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 ist auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2011 aber vor dem 1. Januar 2012 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a), sondern um den lohnsteuerlichen Ausgleichsbetrag 2011 in Höhe von 1.880 Euro vermindert wird. Bei sonstigen Bezügen (§ 39b Absatz 3), die nach dem 30. November 2011, aber vor dem 1. Januar 2012 zufließen, beim permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 39b Absatz 2 Satz 12) für einen nach dem 30. November 2011, aber vor dem 1. Januar 2012 endenden Lohnzahlungszeitraum und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b) für das Ausgleichsjahr 2011 ist jeweils ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro zu berücksichtigen."

j)
Nach Absatz 55j Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 46 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
k)
Nach Absatz 62 wird folgender Absatz 62a eingefügt:

„(62a) § 70 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist weiter für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2012 enden."

l)
Nach Absatz 67 wird folgender Absatz 68 angefügt:

„(68) § 25 Absatz 3, die §§ 26, 26a und 32a Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. § 26c in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 05.11.2011

34.
Dem § 52a Absatz 16a wird folgender Satz angefügt:

„§ 44a Absatz 4b, 6, 7 und 8 und § 45b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011 zufließen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


35.
§ 70 Absatz 4 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Steuervereinfachungsgesetz 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StVereinfG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVereinfG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 StVereinfG 2011 Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am 1. Januar 2012 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3, 5 Buchstabe a, Nummer 11, 19 Buchstabe b, Nummer 25 Buchstabe a, Nummer 27, 28, 29, 30 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
Eingangsformel StRVErluÄndV
... Grund des § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 32 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) neu gefasst worden ist, sowie des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 2 BeitrRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt ...