§ 27 - Vermögensgesetz (VermG)

neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 29.09.1990; FNA: III-19 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 27 Amts- und Rechtshilfe


§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. 2Insbesondere sind die Finanzbehörden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

(2) 1Liegt dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen eine Mitteilung nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, übermittelt es dem zuständigen Ausgleichsamt eine Abschrift seiner Entscheidung nach § 33 Abs. 4. 2Das Ausgleichsamt darf die übermittelten Daten nur zum Zwecke der Rückforderung von Ausgleichsleistungen verwenden. 3Weitere zu diesem Zweck erforderliche Angaben sind auf Ersuchen des Ausgleichsamtes ebenfalls zu übermitteln. 4§ 32 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) 1Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Berechtigten an den Entschädigungsfonds herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädigungen gewährt worden sind, ermittelt es diese Leistungen von Amts wegen. 2Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) 1Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass noch offene Forderungen des Staatshaushaltes der Deutschen Demokratischen Republik in Bezug auf ein Grundstück bestehen, das nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes lastenfrei zurückübertragen wurde oder wird, unterrichtet es die für die Abwicklung dieser Forderungen zuständige Kreditanstalt für Wiederaufbau über ein durchgeführtes oder anhängiges Verfahren nach diesem Gesetz. 2Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist verpflichtet, dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes sowie des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes erforderlich ist.

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Zitierungen von § 27 VermG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 VermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Entschädigungsgesetz (EntschG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 2a EntschG Berechnung des Zahlungsanspruchs bei fehlgeschlagener Anrechnung von Verbindlichkeiten
... des Vermögensgesetzes zurückgegebene Vermögenswert befindet. (4) § 27 Abs. 4 Satz 1 des Vermögensgesetzes gilt für den Entschädigungsbescheid sowie im ...


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