(2)
§ 72a Absatz 4, die
§§ 93c,
93d und
171 Absatz 10a sowie die
§§ 175b und
203a der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2016 auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind.
(4)
1Den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des
§ 138 Absatz 1b Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.
2Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Auskünfte im Sinne des
§ 138 Absatz 1b Satz 1 der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen.
(5)
§ 175b Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung ist erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 5. Dezember 2024 erlassen worden sind.
1§
87a Absatz 7 und 8, die §§
122a und
169 Absatz 1 der
Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind.
2§
8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
§
163 der
Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für nach dem 31. Dezember 2016 getroffene Billigkeitsmaßnahmen auch dann anzuwenden, wenn sie Besteuerungszeiträume oder Besteuerungszeitpunkte betreffen, die vor dem 1. Januar 2017 abgelaufen oder eingetreten sind.