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Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV)

neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 2 Übertragungen

Unterabschnitt 3 Besondere Übertragungen

§ 27 Verfahren der Übertragungsbescheinigung



(1) Im Falle einer Übertragung nach den §§ 21 bis 26 ist von dem Übernehmer der Quote bei der für ihn zuständigen Landesstelle eine Übertragungsbescheinigung unter Angabe seiner Betriebsnummer zu beantragen.

(2) 1Dem Antrag nach Absatz 1 sind neben den für die Nachprüfung der Übertragung erforderlichen Unterlagen zur Kontrolle, dass die Quote übertragbar ist, folgende Nachweise, die sich je nach übertragener Quote auf Anlieferungs- oder Direktverkaufsquoten zu beziehen haben, beizufügen:

1.
ein Nachweis, in welcher Höhe der Übertragende über eine noch nicht genutzte Quote verfügt, wobei

a)
für die Nichtnutzung der Zeitpunkt der Übertragung maßgeblich ist und

b)
eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises erfolgte Meldung zur Einziehung nach § 32 Absatz 1 Satz 1 anzugeben ist;

2.
ein Nachweis

a)
über den Referenzfettgehalt der Quote, wenn es sich um eine Anlieferungsquote handelt, und

b)
darüber, dass die Quote keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme der Quote zu prüfen ist.

2In dem Antrag sind zudem Name und Anschrift des Käufers, an den der Übernehmer liefert, anzugeben. 3Erzeugt und liefert der Übernehmer keine Milch, hat jedoch Vorbereitungen getroffen, in nächster Zeit Milch zu erzeugen und zu liefern, sind in dem Antrag Name und Anschrift des Käufers, an den der Übernehmer liefern wird, anzugeben und dem Antrag Nachweise über die Vorbereitungen beizufügen. 4Ist der Übernehmer kein Milcherzeuger, hat er diesen Umstand anstelle der Angaben nach Satz 2 und 3 anzugeben.

(3) 1Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist auf Verlangen des Übertragenden im Falle einer Anlieferungsquote von dem für ihn zuständigen Käufer und im Falle einer Direktverkaufsquote von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt nach dem in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt auszustellen. 2Der maßgebliche Zeitpunkt ist vom Übertragenden zu benennen und in den Nachweis aufzunehmen. 3Trifft der aufgenommene Zeitpunkt nach Ansicht der in Absatz 1 genannten Landesstelle nicht zu, setzt sie den Übertragenden davon in Kenntnis. 4Der Übertragende hat entsprechend Satz 1 und 2 einen neuen Nachweis zu verlangen. 5Bezüglich einer Übertragung zum 1. April braucht der Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch nicht erfolgten Nutzung zu enthalten und kann abweichend von Satz 1 vor dem 1. April ausgestellt werden. 6Ist der Übernehmer bereits vor der Übertragung der Inhaber der Quote, bedarf es keines Nachweises nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1.

(4) 1Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist auf Verlangen des Übertragenden von der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen und darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 1 nicht älter als zwei Monate sein. 2Verfügt der Übertragende über Quoten mit unterschiedlichen Referenzfettgehalten, ist in dem Nachweis der Referenzfettgehalt derjenigen Quote, deren Übertragung bescheinigt werden soll, anzugeben. 3Handelt es sich bei der Landesstelle nach Satz 1 um die in Absatz 1 genannte Landesstelle, bedarf es keines Nachweises nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2.

(5) 1Soweit für den Übertragenden kein Käufer zuständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers derjenige Käufer, bei dem die Quote zuletzt beliefert worden ist. 2Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu bestätigen, dass ein Übergang der Quote auf den Übertragenden bei dem vorherigen Inhaber der Quote im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.

(6) Handelt es sich im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 2 bei dem Übernehmer um keinen Milcherzeuger und stellt dieser innerhalb von vier Wochen nach der Übertragung keinen Antrag nach Absatz 1, kann die zuständige Landesstelle die Übertragungsbescheinigung von Amts wegen ausstellen.

(7) Soweit es zur Überprüfung der Voraussetzungen der Übertragung erforderlich ist, haben der Übertragende und der Übernehmer auf Verlangen der jeweils zuständigen Stelle die Eigentums- und Pachtverhältnisse ihres gesamten Betriebes und sonstige betriebliche Verhältnisse offenzulegen.

(8) 1Die Übertragungsbescheinigung ist dem Übertragenden und dem Übernehmer bekannt zu geben. 2Sie kann nachrichtlich auch den für den Übertragenden und den Übernehmer zuständigen Käufern übermittelt werden.




§ 28 Inhalt der Übertragungsbescheinigung



(1) Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 enthält

1.
Name und Anschrift des Übertragenden und des Übernehmers sowie deren Betriebsnummern,

2.
die Höhe der übertragenen Quote und bei Anlieferungsquoten deren Referenzfettgehalt,

3.
die Art und den Zeitpunkt der Übertragung einschließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Schriftstücke,

4.
den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung und

5.
den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nutzungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die nach dieser Verordnung mit der Übertragung verbunden sind.

(2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erforderlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheinigung aufnehmen.


§ 29 Spätere Antragstellung



(1) Erfolgt die Antragstellung nach § 27 Abs. 1 in einem dem Zeitpunkt der Übertragung nachfolgenden Zwölfmonatszeitraum, wird die Übertragung erst ab dem Beginn des Zwölfmonatszeitraums, in dem der Antrag bei der zuständigen Landesstelle eingegangen ist, wirksam. In Fällen besonderer Härte kann ein früherer Zeitpunkt festgelegt und bescheinigt werden.

(2) Absatz 1 findet im Falle der Beendigung einer zeitweiligen Übertragung nach § 22 Abs. 2 keine Anwendung.