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Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte (Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung - GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung

Abschnitt 5 Herkunftsnachweise

Unterabschnitt 3 Besondere Anforderungen an die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte

§ 28 Ausstellung und Inhalt von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte



1Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag des Anlagenbetreibers einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte nach § 14 Absatz 1 für thermische Energie aus, die jeweils seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats erzeugt und geliefert worden ist, in dem die Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und die

1.
aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt worden ist,

2.
aus unvermeidbarer Abwärme nach § 2 Nummer 14 des Herkunftsnachweisregistergesetzes stammt,

3.
aus thermischer Abfallbehandlung erzeugt worden ist, nicht unter Nummer 1 fällt und unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewonnen worden ist oder

4.
aus anderen Energiequellen erzeugt worden ist.

2Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte kann abweichend von § 4 Absatz 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes für thermische Energie ausgestellt werden, die der Anlagenbetreiber selbst nutzt. 3Der Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte weist die Art der thermischen Energie aus.


§ 29 Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie



Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird nach § 14 Absatz 1 und § 16 ausgestellt für

1.
strombasierte thermische Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde, sofern für die Erzeugung der erneuerbaren Energie wiederum Strom aus erneuerbarer Energie verbraucht wurde, der die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 erfüllt,

2.
die Menge an aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugter strombasierter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Stroms aus Umgebungsenergie oder Geothermie erzeugt wurde,

3.
die Menge an strombasierter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Stroms aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde, oder

4.
die Menge an strombasierter thermischer Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 4 aus anderen Energiequellen erzeugt wurde.


§ 30 Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie



(1) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird ausgestellt für

1.
thermische Energie aus oder auf Basis von Gas nach § 14 Absatz 1, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde, sofern für die Erzeugung der thermischen Energie

a)
Biogas verbraucht wurde,

b)
Gas verbraucht wurde und Herkunftsnachweise für Gas nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in entsprechendem Umfang entwertet wurden oder

c)
Gas verbraucht wurde und Massenbilanzierungsnachweise in entsprechendem Umfang vorgelegt wurden,

2.
die Menge an aus oder auf Basis von Gas erzeugter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Gases aus Umgebungsenergie oder Geothermie erzeugt wurde,

3.
die Menge an thermischer Energie aus oder auf Basis von Gas im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Gases aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde, oder

4.
die Menge an thermischer Energie aus oder auf Basis von Gas, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 4 aus anderen Energiequellen erzeugt wurde.

(2) Im Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich zu den Angaben nach § 15 die Angaben übermitteln, ob und in welcher Art

1.
für die Gaserzeugungsanlage Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

2.
für die Erzeugung von Gas aus der Gaserzeugungsanlage Betriebsbeihilfen geleistet wurden und

3.
die Erzeugung des Gases in sonstiger Weise gefördert wurde.