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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse und Zwischenabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute und über die Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 2 Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes

Unterabschnitt 2 Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute

Zweiter Titel Kreditgeschäft

§ 28 Allgemeine Darstellung der Struktur des Adressenausfallrisikos



(1) Die wesentlichen strukturellen Merkmale des Kreditgeschäftes sind darzustellen; das Kreditgeschäft im Sinne dieser Bestimmung umfaßt die in § 19 Abs. 1 KWG genannten Kredite. Es ist insbesondere anzugeben, wie sich das Kreditgeschäft nach Kreditarten, nach Branchen der Kreditnehmer und nach der geographischen Streuung zusammensetzt; auf Auffälligkeiten ist hinzuweisen. Ferner ist eine aussagefähige Größenklassengliederung unter Hervorhebung der Großkreditgrenze vorzunehmen.

(2) Das Kreditgeschäft ist allgemein in wirtschaftlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der Bonität der Kreditnehmer, der Sicherheiten, der Rückstände sowie besonderer Risiken zu beurteilen; dem Schwerpunkt des Kreditgeschäftes ist Rechnung zu tragen. Es ist darzulegen, welche Risiken erkennbar waren, ob und inwieweit Wertberichtigungen oder Rückstellungen zu ihrer Deckung gebildet worden sind und ob diese ausreichend sind. Die Entwicklung der Wertberichtigungen und Rückstellungen insgesamt ist darzustellen; wesentliche Änderungen sind zu erläutern. Über die Vorsorge für Länderrisiken ist gesondert zu berichten. Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Wertberichtigungsbedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten. Bilanzunwirksame Ansprüche im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 gegenüber Gesellschaftern oder Dritten sind darzulegen. Ferner ist anzugeben, nach welchen Grundsätzen das Institut Zinsen auf abgeschriebene und wertberichtigte Kredite vereinnahmt und in welcher Höhe Zinsen erfolgswirksam vereinnahmt und in voller Höhe wieder wertberichtigt worden sind; diese Angaben sind für Länderkredite gesondert zu machen.

(3) Es ist darzulegen, nach welchem System die zu prüfenden Kredite bestimmt worden sind.

(4) Die geprüften Kredite sind den Risikogruppen "Kredite ohne erkennbares Risiko", "Kredite mit erhöhten latenten Risiken" und "wertberichtigte Kredite" zuzuordnen. Dabei ist jeweils vom Gesamtbetrag nach § 19 Abs. 2 KWG (Zusage oder höhere Inanspruchnahme) auszugehen; die Inanspruchnahme (vor Abzug von Wertberichtigungen) ist gesondert anzugeben. Für die "wertberichtigten Kredite" ist die Summe der Blankoanteile anzugeben.

(5) Bei Hypothekenbanken und bei Schiffspfandbriefbanken ist anzugeben, welcher Anteil der geprüften Hypothekarkredite Beleihungsausläufe von 80 vom Hundert des Beleihungswertes und mehr aufweist.


§ 29 Allgemeine Darstellung des Kreditgeschäftes



Die Organisation des Kreditgeschäftes im Sinne des § 21 Abs. 1 KWG, insbesondere die Kreditbearbeitung, die Kreditunterlagen, die Kreditüberwachung, die Beachtung gesetzlicher und satzungsmäßiger Begrenzungen, die Befolgung von Arbeitsanweisungen durch Kreditsachbearbeiter sowie das Mahnwesen sind darzustellen und zu beurteilen. Die Handhabung bei der Verwaltung und Überwachung der Kreditsicherheiten ist zusammenfassend darzustellen und zu beurteilen.


§ 30 Zins- und Tilgungsrückstände



Bei Instituten, die in nicht unerheblichem Umfang langfristige Darlehen mit festen Tilgungsvereinbarungen gewähren, ist insoweit unter Angabe der Darlehensbeträge auch über die Zins- und Tilgungsrückstände zu berichten. Dabei sind, ausgehend vom jeweiligen Zins- und Tilgungssoll, die rückständigen Zins- und Tilgungsbeträge insgesamt und, soweit sie mehr als drei Monate rückständig sind, einschließlich gestundeter und rekapitalisierter Zinsen anzugeben. Rückständige Zinsen aus Vorjahren sind, soweit sie nicht früher voll abgeschrieben oder voll wertberichtigt worden sind, gesondert anzugeben. Satz 3 gilt nicht für Bausparkassen.


§ 31 Länderrisiko



Der Umfang der von dem Institut eingegangenen Länderrisiken insgesamt und nach den Meldungen gemäß der Länderrisikoverordnung sowie die Art ihrer Überwachung sind darzustellen und zu würdigen. Darstellung und Würdigung haben sich bei übergeordneten Instituten im Sinne des § 13b Abs. 2 KWG auch auf die Gruppe zu erstrecken. Es ist dabei mindestens darzulegen,

1.
wie sich die Kredite im Auslandskreditgeschäft auf die einzelnen Länder verteilen,

2.
ob und in welcher Höhe (Betrag und Vomhundertsatz), bei Fremdwährungskrediten in welcher Währung, Einzelwertberichtigungen oder Rückstellungen für einzelne Länderrisiken gebildet worden sind, wobei die Vorgehensweise bei der Ermittlung der einzelnen Bemessungsgrundlagen tabellarisch zu erläutern ist,

3.
auf Grund welcher Informationen und nach welchen Maßstäben, insbesondere nach welchen Klassifikationen und Bewertungsziffern, das Länderrisiko von dem Kreditinstitut beurteilt wird und

4.
ob und von wem intern Kredithöchstgrenzen bezogen auf die einzelnen Länder festgelegt werden, wie sie lauten und inwieweit sie ausgenutzt sind.

Wesentliche Abweichungen von den Angaben des Vorjahres sowie Zins- und Tilgungsrückstände sind zu erläutern.


§ 32 Angaben zum Kreditgeschäft von Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben



Bei Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben, ist über die Konzentration auf eine oder wenige Anschlußfirmen oder Branchen zu berichten.


§ 33 Angaben zum Kreditgeschäft von Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben



Bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben, sind Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.