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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier (PolierPrV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1979 BGBl. I S. 667; aufgehoben durch § 11 V. v. 06.09.2012 BGBl. I S. 1926
Geltung ab 02.01.1980; FNA: 806-21-7-12 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Polierprüfung gliedert sich in

1.
einen wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil,

2.
einen bautechnischen Teil,

3.
einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.


§ 4 Wirtschafts-, rechts- und sozialkundlicher Teil



(1) Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,

2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Baustelle.

(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme der Baustelle auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken anhand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aus der Volkswirtschaftslehre:

a)
Produktionsformen,

b)
Wirtschaftssysteme,

c)
nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und deren Zusammenschlüsse,

d)
nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft.

2.
Aus der Betriebswirtschaftslehre:

a)
Betriebsorganisation und Baubetriebslehre:

aa)
Aufbauorganisation,

bb)
Arbeitssteuerung,

cc)
Arbeitsplanung,

dd)
Arbeitskontrolle,

ee)
Kostenrechnung;

b)
Organisations- und Informationstechniken.

(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere anhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aus dem Grundgesetz:

a)
Grundrechte,

b)
Gesetzgebung,

c)
Rechtsprechung.

2.
Aus dem Arbeits- und Sozialrecht:

a)
Arbeitsvertragsrecht,

b)
Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,

c)
Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,

d)
Tarifvertragsrecht,

e)
Sozialversicherungsrecht.

3.
Öffentliches und privates Baurecht sowie Umweltschutzrecht.

(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Baustelle" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge auf der Baustelle erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:

a)
Entwicklungsprozeß des einzelnen,

b)
Gruppenverhalten.

2.
Einflüsse der Baustelle auf das Sozialverhalten:

a)
Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,

b)
Arbeitsplatz- und Baustellengestaltung,

c)
Führungsgrundsätze.

3.
Einflüsse des Poliers auf die Zusammenarbeit auf einer Baustelle:

a)
Rolle des Poliers,

b)
Kooperation und Kommunikation,

c)
Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von mindestens 1,5 Stunden Dauer.

(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn die mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.


§ 5 Bautechnischer Teil



(1) Im bautechnischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Bautechnische Grundlagen,

2.
Baustellensicherung, Unfallverhütung und Arbeitsschutz,

3.
Bauausführung im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau,

4.
Baubetriebstechnik im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau.

(2) Im Prüfungsfach "Bautechnische Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Kenntnisse in diesem Fach zur Lösung bautechnischer Aufgaben anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Lesen von Bauzeichnungen einschließlich Materiallisten unter Berücksichtigung der Zeichnungsnormen, Anfertigen von Bauskizzen sowie das Einrechnen von Maßen in Baupläne;

2.
Aufbau, Eigenschaften und Verwendung von Holz, künstlichen und natürlichen Steinen, Mörtel, Bindemitteln und Zuschlägen sowie von Metallen, Baustählen und Kunststoffen;

3.
Grundlagen der Betontechnologie;

4.
Meßtechniken zum Fluchten, Nivellieren und Einmessen.

(3) Im Prüfungsfach "Baustellensicherung, Unfallverhütung und Arbeitsschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über die erforderlichen Kenntnisse der Arbeitssicherheit auf Baustellen sowie der Sicherung von Baustellen verfügt, die Notwendigkeit von Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie des Umweltschutzes beurteilen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten und durchführen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Verkehrssicherung der Baustelle,

2.
Sicherung der Baustelle gegen Witterungseinflüsse,

3.
Unfallverhütung und Unfallschutz,

4.
Schutzeinrichtungen an Maschinen und Geräten sowie persönliche Schutzausrüstungen,

5.
Umweltschutz.

(4) Im Prüfungsfach "Bauausführung im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über spezielle bautechnische Kenntnisse im Bereich Hochbau, Ausbau oder Tiefbau verfügt, bautechnische Zusammenhänge und Details in diesem Bereich erkennen und beurteilen sowie die erforderlichen Maßnahmen einleiten kann. Der Prüfungsteilnehmer bestimmt den Bereich, in dem er geprüft werden will. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Im Bereich Hochbau:

a)
Grundlagen der Baukonstruktion, insbesondere der Statik, der Bewehrung, der Gründungen und Fundamentgestaltung, der Mauerwerks-, Beton- und Fertigteilkonstruktion, der Mischbauweise mit Holz, Stahl und Kunststoffen sowie der Treppenkonstruktionen;

b)
Gerüstbau, insbesondere Arbeits-, Schutz- und Tragegerüste sowie Grundlagen der Schalungstechniken einschließlich des Betondrucks auf Schalungskonstruktionen;

c)
Durchführen von Putz- und Estricharbeiten sowie Trockenbauarbeiten, Maßnahmen gegen nichtdrückendes Wasser sowie Maßnahmen zum Wärme-, Schall- und Brandschutz;

d)
Funktionen und Kriterien für den wirtschaftlichen Einsatz der wichtigsten Geräte und Maschinen;

e)
wesentliche Bestimmungen aus den Vorschriften und Richtlinien für den Hochbau, insbesondere aus den Unfallverhütungsvorschriften, den Vorschriften der Bau- und Verdingungsordnungen sowie den einschlägigen DIN-Normen;

f)
Vermessen und Ausführen der Höhenaufnahme eines Baugeländes, Abstecken eines Bauwerks nach gegebenen Festpunkten, Anfertigen von Aufmaßskizzen.

2.
Im Bereich Ausbau:

a)
Grundlagen der Baukonstruktion, insbesondere der Statik, der Dach-, Wand- und Deckenkonstruktionen unter Berücksichtigung der Mischbauweise mit Holz, Stahl und Kunststoffen sowie der Treppenkonstruktionen;

b)
Herstellen von Holzbaukonstruktionen, von Innen- und Außenputzen sowie Estrichen unter Berücksichtigung der verschiedenen Werk- und Hilfsstoffe im Ausbau, Herstellen von Dämmungen und Verkleidungen sowie Einbau von Fertigteilen;

c)
Herstellen von Fugendichtungen, Durchführung von Maßnahmen gegen nichtdrückendes Wasser sowie zum Wärme-, Schall- und Brandschutz, Kenntnisse über die Grundlagen der Haustechnik, das Zusammenwirken des Ausbaugewerbes und das Vermeiden von Bauschäden;

d)
Funktionen und Kriterien für den wirtschaftlichen Einsatz der wichtigsten Geräte und Maschinen;

e)
wesentliche Bestimmungen aus den Vorschriften und Richtlinien für den Ausbau, insbesondere aus den Unfallverhütungsvorschriften, den Vorschriften der Bau- und Verdingungsordnungen sowie den einschlägigen DIN-Normen;

f)
Festlegen, Einmessen und Übertragen von Höhenpunkten.

3.
Im Bereich Tiefbau:

a)
Einmessen von Strecken, Gefällen, Höhen, Profilen und Bögen;

b)
Herstellen eines Grob- und Feinplanums unter Berücksichtigung der verschiedenen Bodenarten, der Bodenmechanik und der Bodenverbesserung sowie des erforderlichen Unterbaus bei Straßen;

c)
Verfahren zur Wasserhaltung und Grundwasserabsenkung;

d)
Herstellen und Sichern von Gräben unter Berücksichtigung der Erddrücke, Herstellen und Sichern der Ent- und Versorgungsleitungen sowie der Rohrleitungen, Schächte, Kanäle und Wasserführungen;

e)
Straßenbaustoffe und Bauteile, insbesondere Bindemittel, Zuschläge, künstliche und natürliche Steine, bituminöses Mischgut, Beton und Rohre einschließlich ihrer qualitativen und quantitativen Prüfung;

f)
Herstellen von Straßendecken, insbesondere aus Beton, Bitumen, Schotter und Pflastersteinen, Versetzen, Verlegen und Einbauen von Fertigteilen und Baustoffen des Straßenbaus;

g)
Funktionen und Kriterien für den wirtschaftlichen Einsatz der wichtigsten Geräte und Maschinen;

h)
wesentliche Bestimmungen aus den Vorschriften und Richtlinien für den Tief- und Straßenbau, insbesondere aus den Unfallverhütungsvorschriften, den Vorschriften der Bau- und Verdingungsordnungen, der Straßenverkehrsordnung sowie den einschlägigen DIN-Normen.

(5) Im Prüfungsfach "Baubetriebstechnik im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er eine Baustelle in dem von ihm gemäß Absatz 4 Satz 2 bestimmten Bereich einrichten, führen und auflösen sowie die erforderlichen Berichte erstellen kann. Hierzu soll er, ausgehend von zeichnerischen Darstellungen und Situationsbeschreibungen, mit Hilfe einschlägiger Unterlagen eine komplexe Aufgabe lösen, in der er die erforderlichen Maßnahmen zeichnerisch und schriftlich darstellt und begründet. In diesem Rahmen sind zu prüfen:

1.
Einrichten einer Baustelle, insbesondere unter Berücksichtigung der Zeitplanung, der Arbeitsvorbereitung, der Baustellenorganisation, des wirtschaftlichen Personal- und Betriebsmitteleinsatzes sowie der Lagerung von Baustoffen;

2.
Übernehmen einer in Betrieb befindlichen Baustelle, insbesondere Feststellung des Istzustands, der Terminplanung, der Sicherung des Abschlusses begonnener und der Fortführung laufender Einzelmaßnahmen;

3.
Kontrollieren und Überwachen des Arbeitsablaufs sowie der Bauausführung, insbesondere unter Berücksichtigung der Terminplanung, der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes, der Quantität und Qualität der Baumaterialien sowie der technologischen Belange;

4.
Auflösen einer Baustelle, insbesondere Erfassen der für die Bauabrechnung wichtigen Angaben, Regelung des Abtransports der Baubetriebsmittel und Wiederherstellen des ursprünglichen Zustands mitbenutzter Flächen.

(6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 10 Stunden dauern; die Mindestzeiten je Prüfungsfach betragen:

1.
Bautechnische Grundlagen 1 Stunde,

2.
Baustellensicherung, Unfallverhütung und Arbeitsschutz 1 Stunde,

3.
Bauausführung im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau 2 Stunden,

4.
Baubetriebstechnik im Hochbau oder Ausbau oder Tiefbau 4 Stunden.

(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn die mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll eine Prüfungsdauer von 10 Minuten je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer sowie eine Gesamtdauer von 30 Minuten nicht überschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.