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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung (PapVerarbIndMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 04.05.1983 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 10 V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 99
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 806-21-7-23 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in

1.
einen fachrichtungsübergreifenden Teil,

2.
einen fachrichtungsspezifischen Teil,

3.
einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.


§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil



(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,

2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aus der Volkswirtschaftslehre:

a)
Produktionsformen,

b)
Wirtschaftssysteme,

c)
nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und deren Zusammenschlüsse,

d)
nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft;

2.
aus der Betriebswirtschaftslehre:

a)
Betriebsorganisation:

aa)
Aufbauorganisation,

bb)
Arbeitsplanung,

cc)
Arbeitssteuerung,

dd)
Arbeitskontrolle,

b)
Organisations- und Informationstechniken,

c)
Kostenrechnung.

(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aus dem Grundgesetz:

a)
Grundrechte,

b)
Gesetzgebung,

c)
Rechtsprechung;

2.
aus dem Arbeits- und Sozialrecht:

a)
Arbeitsvertragsrecht,

b)
Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,

c)
Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,

d)
Tarifvertragsrecht,

e)
Sozialversicherungsrecht;

3.
Umweltschutzrecht.

(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:

a)
Entwicklungsprozeß des einzelnen,

b)
Gruppenverhalten;

2.
Einflüsse des Betriebs auf das Sozialverhalten:

a)
Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,

b)
Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,

c)
Führungsgrundsätze;

3.
Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:

a)
Rolle des Industriemeisters,

b)
Kooperation und Kommunikation,

c)
Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:


1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,

2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden.

(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.


§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Papierverarbeitung



(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2.
Technologie der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,

3.
Betriebstechnik,

4.
Allgemeine Fertigungstechnik,

5.
Spezielle Fertigungstechnik,

6.
Arbeitssicherheit und Umweltschutz.

(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen unter Berücksichtigung der SI-Einheiten anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau;

2.
Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitengleichungen;

3.
Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen sowie Nutzen-, Ergebnis- und Ausschußberechnungen;

4.
Berechnen von Kräften, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad;

5.
Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Strom, Spannung und elektrischem Widerstand;

6.
Kenntnisse aus der Elektronik;

7.
Begriffe aus der Optik, insbesondere Wellenlänge, Frequenz, Amplitude, Farbenlehre;

8.
Grundkenntnisse aus der organischen und anorganischen Chemie, insbesondere über Basen, Säuren, Salze, ph-Indikatoren, Thermoplaste, Duroplaste;

9.
Grundkenntnisse aus der Statistik.

(3) Im Prüfungsfach "Technologie der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die wesentlichen Roh-, Werk- und Hilfsstoffe aus der papier-, pappe- und kunststoffverarbeitenden Industrie kennt und aus den Eigenschaften auf ihre Verwendung und Verarbeitung schließen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Herkunft, Eigenschaften und Verwendungsgebiete der Rohstoffe;

2.
Aufbereitungsverfahren, Eigenschaften und Verwendung der Halbstoffe, insbesondere Holzschliff, Zellstoff und Kunststoffgranulat;

3.
Herstellung, Eigenschaften und Verwendung der Ganzstoffe, insbesondere Papier, Karton, Pappe und Folie;

4.
Veredeln und Ausrüsten der Werkstoffe;

5.
Aufbau, Herstellung, Eigenschaften und Verwendung der Hilfsstoffe:

a)
Klebestoffe,

b)
Druckfarben,

c)
Lacke,

d)
Kunststoffe,

e)
Schmierstoffe;

6.
Kenntnisse der Meß- und Prüfverfahren für Roh-, Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung der einschlägigen Normen und VDE-Bestimmungen.

(4) Im Prüfungsfach "Betriebstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeiten der einschlägigen Apparate, Maschinen und Instrumente sowie die dafür erforderliche Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik kennt. Er soll die technischen Einrichtungen eines Betriebs und ihre Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf sowie die Qualität der Produkte beurteilen können. Ferner soll er Betriebsstörungen erkennen und ihre Beseitigung veranlassen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Energieversorgung im Betrieb:

a)
Energiearten und deren Verteilung, einschließlich Nutzstromversorgungsanlagen und Notstrombetriebseinrichtungen,

b)
energiesparende Maßnahmen,

c)
Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen,

d)
Verhalten bei Störungen und Unfällen,

e)
Auswirkungen des Betriebsraumklimas auf die Verarbeitungseigenschaften;

2.
Maschinen, Anlagen und Fördereinrichtungen:

a)
Aufbau und Wirkungsweise,

b)
Maschinenelemente und Baugruppen,

c)
Betrieb, Wartung und Instandhaltung;

3.
Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik,

a)
Begriffe aus der Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik,

b)
Einsatz mechanisch, hydraulisch, pneumatisch und elektronisch gesteuerter Anlagen,

c)
Methoden und Geräte zur Erfassung und Regelung von Prozeßgrößen, insbesondere Strom und Spannung sowie Druck, Menge, Geschwindigkeit, Temperatur und ph-Wert.

(5) Im Prüfungsfach "Allgemeine Fertigungstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über allgemeine fertigungstechnische Kenntnisse aus der papier-, pappe- und kunststoffverarbeitenden Industrie verfügt, fertigungstechnische Zusammenhänge erkennen und beurteilen sowie zweckentsprechende Maßnahmen unter Berücksichtigung der Qualitätskontrolle und -sicherung einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Produktentwicklung:

a)
Musterentwurf,

b)
Urheber- und Erfinderrecht,

c)
Anfertigen von Zeichnungen,

d)
Werkzeugbau,

e)
graphische Gestaltung;

2.
Drucken:

a)
Druckvorlagenherstellung,

b)
Druckformenherstellung,

c)
Druckverfahren;

3.
Veredeln:

a)
Kaschieren,

b)
Beschichten,

c)
Beziehen,

d)
Prägen,

e)
Lackieren;

4.
Trennen:

a)
Schneiden,

b)
Sägen,

c)
Stanzen;

5.
Formen:

a)
Rillen,

b)
Ritzen,

c)
Biegen,

d)
Perforieren,

e)
Bördeln,

f)
Ziehen;

6.
Verbinden:

a)
Kleben,

b)
Heften,

c)
Nähen,

d)
Siegeln,

e)
Schweißen;

7.
Technische Kommunikation:

a)
Lesen einfacher technischer Zeichnungen,

b)
Anfertigen von Skizzen zur Erläuterung technischer Sachverhalte,

c)
Erstellen von Tabellen, Statistiken, Dia- und Nomogrammen einschließlich deren Verwendung als Entscheidungshilfen,

d)
Abfassen von Produktionsprotokollen;

8.
Qualitätssicherung und -kontrolle:

a)
wesentliche Bestimmungen der wichtigsten Verpackungsnormen,

b)
wesentliche Prüf- und Kontrollmethoden für Verpackungsmittel,

c)
einschlägige Abnahmebedingungen und Liefervorschriften.

(6) Im Prüfungsfach "Spezielle Fertigungstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er an Hand von Situationsbeschreibungen und zeichnerischen Darstellungen mit Hilfe einschlägiger Unterlagen eine fertigungstechnische Aufgabe aus einem Produktionsbereich der papier-, pappe- oder kunststoffverarbeitenden Industrie lösen und die Lösungsschritte begründen kann. In der fertigungstechnischen Aufgabe soll in einem Fertigungsverfahren gemäß Absatz 5 Nr. 1 bis 6 die Herstellung eines Produkts einschließlich etwaiger Zwischen- oder Teilprodukte dargestellt werden. Der Prüfungsteilnehmer bestimmt das Fertigungsverfahren und den Produktionsbereich, in dem er geprüft werden will.

(7) Im Prüfungsfach "Arbeitssicherheit und Umweltschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Einrichtungen, Stoffen und Energien kennt und Maßnahmen zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung von Schadensereignissen beurteilen kann. Er soll in der Lage sein, die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Arbeitssicherheit im Betrieb:

a)
wesentliche Bestimmungen spezifischer Rechtsvorschriften der Arbeitssicherheit,

b)
betriebliche und außerbetriebliche Organe der Unfallverhütung,

c)
psychologische und physiologische sowie technische Grundlagen der Unfallverhütung,

d)
gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und gefährliche chemische Stoffe,

e)
Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr,

f)
Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieblichen Transport und Verkehr,

g)
persönliche Schutzausrüstungen und besondere Sicherheitsmaßnahmen;

2.
Umweltschutz:

a)
Entsorgung,

b)
Wiedergewinnungskreisläufe,

c)
Wasser- und Luftreinhaltung,

d)
Lärmschutz,

e)
Staubschutz.

(8) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 12 Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen: 1,5 Stunden,

2.
Technologie der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe: 1,5 Stunden,

3.
Betriebstechnik: 1,5 Stunden,

4.
Allgemeine Fertigungstechnik: 2 Stunden,

5.
Spezielle Fertigungstechnik: 2 Stunden,

6.
Arbeitssicherheit und Umweltschutz: 1 Stunde.

(9) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.