Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des §
23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
Bundesgebührengesetzes erhoben.
(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung kann eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach §
45 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
(2) Wird ein Widerspruch gegen eine Sachentscheidung nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, darf die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 betragen.
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs kann eine Gebühr bis zur Höhe von zehn Prozent des streitigen Betrages erhoben werden.