Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV)

V. v. 25.03.1998 BGBl. I S. 629; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 95 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 791-1-3 Naturschutz
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§ 3 Gebühren in besonderen Fällen
§ 4 Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung
§ 5 Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs

§ 3 Gebühren in besonderen Fällen


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 4 Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung kann eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.

(2) Wird ein Widerspruch gegen eine Sachentscheidung nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, darf die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 betragen.


Text in der Fassung des Artikels 25 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2542 m.W.v. 1. März 2010

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§ 5 Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs kann eine Gebühr bis zur Höhe von zehn Prozent des streitigen Betrages erhoben werden.


Text in der Fassung des Artikels 25 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2542 m.W.v. 1. März 2010



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