Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz - FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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Erster Abschnitt Feststellbare Vermögensverluste und antragsberechtigte Personen
§ 3 Vertreibungsschäden
§ 4 Kriegssachschäden
§ 5 Ostschäden

Erster Abschnitt Feststellbare Vermögensverluste und antragsberechtigte Personen

§ 3 Vertreibungsschäden


§ 3 wird in 6 Vorschriften zitiert

Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertreibungsschaden nach § 12 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust von Wohnraum oder durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage handelt.

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§ 4 Kriegssachschäden


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kriegssachschaden nach § 13 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust von Wohnraum oder durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage handelt.

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§ 5 Ostschäden


§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert

Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ostschaden nach § 14 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage handelt.



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