Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertreibungsschaden nach §
12 des
Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust von Wohnraum oder durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage handelt.
Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kriegssachschaden nach §
13 des
Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust von Wohnraum oder durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage handelt.
Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ostschaden nach §
14 des
Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage handelt.