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Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin und über den Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes (Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung - SMAusbV)

V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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§ 3 Zuständige Stelle



(1) Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V.

(2) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der Berufsausbildung und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden (Reeder) und der Auszubildenden. Sie hat ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen. Sie prüft die Berufsausbildungsverträge und trägt deren wesentliche Inhalte und Änderungen in das Verzeichnis ein.

(3) Die zuständige Stelle erkennt auf Antrag des Ausbildenden ein Schiff als nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätte an, wenn die Anforderungen der §§ 4 und 4a erfüllt sind.


§ 4 Ausbilder, Ausbildender, Ausbildungsstätte



(1) Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden (§ 27 Abs. 1 und 2, §§ 28, 29, 30 Abs. 1 bis 3, §§ 32 und 33) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet.

(2) Zum Ausbilder können auch Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker bestellt werden, die eine Ausbildung auf folgenden Teilgebieten der Berufs- und Arbeitspädagogik

1.
allgemeine Grundlagen der Berufsbildung in der Seeschifffahrt,

2.
Planung der Berufsausbildung an Bord und an Land und

3.
Durchführung der Berufsausbildung an Bord

nachweisen.

(3) Der Sitz des Ausbildenden oder des mit der Ausbildung unmittelbar beauftragten Unternehmens muss sich im Inland befinden. Auf das Berufsausbildungsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.

(4) Ein Schiff ist als Ausbildungsstätte geeignet, wenn die Eignung durch die zuständige Stelle festgestellt wurde. Zu den maßgeblichen Kriterien für die Eignung als Ausbildungsstätte zählen:

1.
der Flaggenstaat des Schiffes ist Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten,

2.
für die Auszubildenden wird im Hinblick auf allgemeine arbeits-, sozial- und jugendschutzrechtliche Vorschriften ein gleichwertiges Schutzniveau wie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährleistet,

3.
die zuständige Behörde des Flaggenstaates hat schriftlich ihr Einverständnis bezüglich der Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung durch die zuständige Stelle erklärt,

4.
das Schiff ist von einer Klassifikationsgesellschaft klassifiziert, die nach Maßgabe der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26) in ihrer jeweils geltenden Fassung in Deutschland anerkannt ist, und

5.
an Bord des Schiffes sind mindestens zwei deutschsprachige Ausbilder im Sinne von Absatz 2 vorhanden, die ausdrücklich mit der Durchführung der Ausbildung an Bord beauftragt wurden, von denen einer ein Schiffsmechaniker sein soll.




§ 4a Berufsausbildungsverhältnis



(1) Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 10 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis 23) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet.

(2) Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens fünf Monate betragen.




§ 5 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte



Die zuständige Stelle regelt die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans (Anlage 1, Abschnitt II), soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können. Die Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts zu organisieren.


§ 6 Ausbildungsdauer



(1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

(2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag die Ausbildungsdauer unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 1 um höchstens sechs Monate zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Ausbildungszeit erreicht.

(3) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

(4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 sind die Beteiligten zu hören.


§ 7 Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres



Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres für die industriellen oder handwerklichen Metallberufe ist mit einem halben Jahr auf die Ausbildungszeit nach § 6 anzurechnen, wenn

1.
das Berufsgrundbildungsjahr in einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt wird und

2.
der Unterricht nach Maßgabe der Stundenverteilung nach den berufsfeldbezogenen Rahmenlehrplänen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und der von ihr am 19. Mai 1978 beschlossenen Rahmenvereinbarung über das Berufsgrundbildungsjahr (BAnz. Nr. 130 vom 15. Juli 1978) erteilt wird.