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Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1194 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Geltung ab 23.07.2015, abweichend siehe § 8; FNA: 180-53 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 23.07.2015, abweichend siehe § 8; FNA: 180-53 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 3 Organe
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat in seiner Satzung folgende Organe:
- 1.
- das Kuratorium,
- 2.
- den Vorstand und
- 3.
- Beiräte, die nach Bedarf fach- oder projektbezogen berufen werden können.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglieder des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. sind.
(2) 1Zur Durchsetzung der Pariser Prinzipien, insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen Vertretung der an der Förderung und am Schutz der Menschenrechte beteiligten gesellschaftlichen Kräfte, werden weitere Mitglieder, die sich beruflich oder ehrenamtlich für den Schutz und die Förderung von Menschenrechten einsetzen, auf deren Antrag durch eine Entscheidung des Kuratoriums aufgenommen. 2Die Auswahl der Mitglieder soll zudem mit Blick auf die Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. getroffen werden. 3Die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, z. B. wegen Unvereinbarkeit mit den Zielsetzungen der Pariser Prinzipien. 4Das nähere Verfahren regelt die Satzung.
(3) In der Satzung kann bestimmt werden, dass natürliche oder juristische Personen, die für das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. ohne feste Beitragspflicht Geld- oder Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringen, als fördernde Mitglieder aufgenommen werden können.
(4) In der Satzung muss bestimmt werden:
- 1.
- das Kuratorium entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss ordentlicher und fördernder Mitglieder,
- 2.
- die Aufnahme eines Mitgliedes durch das Kuratorium wird von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt; bei Nichtbestätigung endet die Mitgliedschaft.
§ 5 Mitgliederversammlung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Mitgliederversammlung berät über die Leitlinien der Arbeit des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. und verfolgt dessen Aktivität im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben und die Pariser Prinzipien. 2Juristische Personen werden als Mitglied durch einen von diesen für die Dauer der Zeitperiode des Vorstandes gemäß § 7 benannten Bevollmächtigten vertreten. 3Nähere Bestimmungen zur Durchführung der Mitgliederversammlung werden in der Satzung geregelt.
§ 6 Kuratorium
(1) 1In der Satzung muss bestimmt werden, dass das Kuratorium aus ehrenamtlichen Kuratoren besteht und diese entsprechend den Absätzen 2 und 3 zu benennen sind. 2Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums werden für vier Jahre ernannt. 3Sie können erneut für eine weitere Zeitperiode bestätigt werden. 4Eine nachfolgende Wiederwahl oder erneute Ernennung ist erst nach einer Zeit von mindestens vier Jahren möglich.
(2) In der Satzung muss bestimmt werden, dass als Kuratoren mit Stimmrecht benannt werden
- 1.
- aus der Mitgliederversammlung sechs Vertreter oder Vertreterinnen,
- 2.
- vom Deutschen Behindertenrat ein Vertreter oder eine Vertreterin,
- 3.
- aus dem Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages zwei Mitglieder,
- 4.
- drei vom Bundestag zu benennende Vertreter oder Vertreterinnen wissenschaftlicher Einrichtungen mit menschenrechtlichem Bezug,
- 5.
- drei vom Bundestag zu benennende Mitglieder der Zivilgesellschaft,
- 6.
- vom Forum Menschenrechte drei Vertreter oder Vertreterinnen.
(3) In der Satzung muss bestimmt werden, dass je ein Kuratoriumsmitglied ohne Stimmrecht benannt wird durch:
- 1.
- den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten,
- 2.
- den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt,
- 3.
- den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung,
- 4.
- den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration,
- 5.
- das Bundesministerium der Verteidigung,
- 6.
- das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
- 7.
- das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
- 8.
- das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und
- 9.
- den Bundesrat.
Text in der Fassung des Artikels 12 GEAS-Anpassungsgesetz G. v. 23. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 m.W.v. 12. Juni 2026
§ 7 Vorstand
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Der Vorstand besteht aus einem Vorsitz und einer Stellvertretung. 2Das Kuratorium bestellt die Vorstandsmitglieder auf Grundlage öffentlicher Ausschreibungen für die Dauer der Zeitperiode gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2.
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