Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG)

G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1194 (Nr. 30)
Geltung ab 23.07.2015, abweichend siehe § 8; FNA: 180-53 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 3 Organe
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliederversammlung
§ 6 Kuratorium
§ 7 Vorstand

§ 3 Organe


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat in seiner Satzung folgende Organe:

1.
das Kuratorium,

2.
den Vorstand und

3.
Beiräte, die nach Bedarf fach- oder projektbezogen berufen werden können.

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§ 4 Mitgliedschaft


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglieder des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. sind.

(2) Zur Durchsetzung der Pariser Prinzipien, insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen Vertretung der an der Förderung und am Schutz der Menschenrechte beteiligten gesellschaftlichen Kräfte, werden weitere Mitglieder, die sich beruflich oder ehrenamtlich für den Schutz und die Förderung von Menschenrechten einsetzen, auf deren Antrag durch eine Entscheidung des Kuratoriums aufgenommen. Die Auswahl der Mitglieder soll zudem mit Blick auf die Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. getroffen werden. Die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, z. B. wegen Unvereinbarkeit mit den Zielsetzungen der Pariser Prinzipien. Das nähere Verfahren regelt die Satzung.

(3) In der Satzung kann bestimmt werden, dass natürliche oder juristische Personen, die für das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. ohne feste Beitragspflicht Geld- oder Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringen, als fördernde Mitglieder aufgenommen werden können.

(4) In der Satzung muss bestimmt werden:

1.
das Kuratorium entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss ordentlicher und fördernder Mitglieder,

2.
die Aufnahme eines Mitgliedes durch das Kuratorium wird von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt; bei Nichtbestätigung endet die Mitgliedschaft.

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§ 5 Mitgliederversammlung


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Mitgliederversammlung berät über die Leitlinien der Arbeit des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. und verfolgt dessen Aktivität im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben und die Pariser Prinzipien. Juristische Personen werden als Mitglied durch einen von diesen für die Dauer der Zeitperiode des Vorstandes gemäß § 7 benannten Bevollmächtigten vertreten. Nähere Bestimmungen zur Durchführung der Mitgliederversammlung werden in der Satzung geregelt.

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§ 6 Kuratorium


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In der Satzung muss bestimmt werden, dass das Kuratorium aus ehrenamtlichen Kuratoren besteht und diese entsprechend den Absätzen 2 und 3 zu benennen sind. Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums werden für vier Jahre ernannt. Sie können erneut für eine weitere Zeitperiode bestätigt werden. Eine nachfolgende Wiederwahl oder erneute Ernennung ist erst nach einer Zeit von mindestens vier Jahren möglich.

(2) In der Satzung muss bestimmt werden, dass als Kuratoren mit Stimmrecht benannt werden

1.
aus der Mitgliederversammlung sechs Vertreter oder Vertreterinnen,

2.
vom Deutschen Behindertenrat ein Vertreter oder eine Vertreterin,

3.
aus dem Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages zwei Mitglieder,

4.
drei vom Bundestag zu benennende Vertreter oder Vertreterinnen wissenschaftlicher Einrichtungen mit menschenrechtlichem Bezug,

5.
drei vom Bundestag zu benennende Mitglieder der Zivilgesellschaft,

6.
vom Forum Menschenrechte drei Vertreter oder Vertreterinnen.

(3) In der Satzung muss bestimmt werden, dass als Kuratoren ohne Stimmrecht benannt werden je ein Vertreter oder eine Vertreterin

1.
von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration,

2.
von dem Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe,

3.
von der Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen,

4.
von der Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten,

5.
von der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen,

6.
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

7.
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

8.
des Bundesministeriums der Verteidigung,

9.
des Bundesrates.

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§ 7 Vorstand


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitz und einer Stellvertretung. Das Kuratorium bestellt die Vorstandsmitglieder auf Grundlage öffentlicher Ausschreibungen für die Dauer der Zeitperiode gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2.



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