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§ 3 - Pfandbrief-Meldeverordnung (PfandMeldeV)

Artikel 1 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 (Nr. 36)
Geltung ab 08.10.2022; FNA: 7628-8-6 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 3 Meldeumfang



(1) 1Pfandbriefbanken haben die Meldung nach Anlage 2 abzugeben. 2Zusätzlich haben Pfandbriefbanken, die

1.
das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Hypothekenpfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den Anlagen 3 bis 8,

2.
das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Öffentliche Pfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den Anlagen 9 bis 14,

3.
das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Schiffspfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den Anlagen 15 bis 19,

4.
das Pfandbriefgeschäft in der Gattung Flugzeugpfandbriefe betreiben, die Meldungen nach den Anlagen 20 bis 24

abzugeben.

(2) 1Pfandbriefbanken, die

1.
für einzelne oder sämtliche Gattungen keine in den Meldungen nach den Anlagen 8, 14, 19 oder 24 zu berücksichtigenden Derivategeschäfte nach § 4b des Pfandbriefgesetzes in das Deckungsregister eingetragen haben,

2.
für die Gattung Hypothekenpfandbriefe keine in der Meldung nach Anlage 6 zu berücksichtigenden Deckungswerte, die grundpfandrechtlich an im Ausland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten besichert sind, zur Deckung verwenden, oder

3.
für die Gattung Öffentliche Pfandbriefe keine in der Meldung nach Anlage 12 zu berücksichtigenden Deckungswerte, deren Schuldner oder Gewährleistungsgeber im Ausland ansässig sind, oder die Europäische Zentralbank, eine multilaterale Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/439 (ABl. L 90 vom 18.3.2022, S. 1) geändert worden ist, oder eine internationale Organisation nach Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, zur Deckung verwenden,

sind von der Pflicht zur Abgabe der genannten Meldungen freigestellt. 2Sobald Deckungswerte nach Satz 1 zur Deckung verwendet werden, erlischt die Freistellung.



 

Zitierungen von § 3 PfandMeldeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PfandMeldeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandMeldeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 PfandMeldeV Übersicht und Ausfüllhinweise Meldungen
... der fünften Spalte von links ist mit „Von der Pflicht zur Abgabe der Meldung kann nach § 3 Absatz 2 freigestellt sein" zu überschreiben. f) Das Feld in der sechsten Spalte von ...
Anlage 2 PfandMeldeV Meldung: Gattungsübergreifend (GttÜbg)
... von oben mit „Von der Pflicht zur Abgabe folgender Meldungen ist die Pfandbriefbank nach § 3 Absatz 2 Satz 1 freigestellt (Zutreffendes ankreuzen)" und d) ist das Feld der fünften ... ist seit letzter Freistellung erstmalig zum oben genannten Meldestichtag eine Freistellung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 entfallen (Zutreffendes ankreuzen)" zu überschreiben. V. ...