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Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung - HühnSalmV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 11.04.2001 BGBl. I S. 543; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 752
Geltung ab 22.04.1994; FNA: 7831-1-43-63 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3 Betriebseigene Kontrollen



(1) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei hat dafür zu sorgen, dass in seinem Betrieb Untersuchungen auf Salmonellen nach Anhang III Teil I Abschnitt II der Richtlinie 92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Alle acht Wochen führt die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle anstelle der vom Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei zu diesem Zeitpunkt durchzuführenden Untersuchung eine amtliche Untersuchung auf Salmonellen durch.

(2) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.


§ 4 Mitteilungspflicht



(1) Ergeben die Untersuchungen nach § 3 den Verdacht auf Salmonelleninfektion, so hat der Betriebsinhaber diesen Verdacht unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) Dieselbe Pflicht hat auch, wer in Vertretung des Inhabers den Zuchtbetrieb oder die Brüterei leitet, sowie der Leiter des Laboratoriums, das im Rahmen dieser Untersuchungen mit der Prüfung auf Salmonellen befasst worden ist.


§ 5 Amtliche Untersuchung



Bei Mitteilung des Verdachts auf Salmonelleninfektion nach § 4 ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Untersuchung der Hühner aller betroffenen Betriebsabteilungen nach Anhang III Teil I Abschnitt IV der Richtlinie 92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung an.


§ 6 Maßnahmen nach amtlicher Feststellung



(1) Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund der Untersuchungen nach § 5 eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb nach folgender Maßgabe der Sperre: Aus dem Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, aus einer betroffenen Betriebsabteilung dürfen nur verbracht werden

1.
Hühner

a)
zu diagnostischen Zwecken,

b)
nach ihrer Impfung oder anderweitigen Behandlung zum Zwecke der Umstallung in eine andere gereinigte und desinfizierte Betriebsabteilung desselben Betriebes,

c)
zur Schlachtung gemäß den Vorschriften des Geflügelfleischhygienegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung oder

d)
zur Tötung und unschädlichen Beseitigung;

2.
unbebrütete Eier

a)
zur Hitzebehandlung in einen nach der Eiprodukte-Verordnung zugelassenen Vorbehandlungsbetrieb, durch die die Einhaltung der in Anlage 2 Abschnitt I der Eiprodukte-Verordnung festgelegten Normen gewährleistet wird, oder

b)
zur unschädlichen Beseitigung.

(2) Die zuständige Behörde kann, wenn Belange der Seuchenbekämpfung dies erfordern, die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Hühner der betroffenen Betriebsabteilungen eines Zuchtbetriebes anordnen, in dem eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist. Sie kann aus diesem Grund auch die unschädliche Beseitigung der unbebrüteten Eier aus der betroffenen Betriebsabteilung anordnen.

(3) Die als Bruteier gekennzeichneten Eier und die ausgebrüteten Küken einer Brüterei, die aus einer betroffenen Betriebsabteilung eines Zuchtbetriebes stammen, in dem eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist, sind unschädlich zu beseitigen.


§ 7 Desinfektion



(1) Nach Entfernung der Hühner und der Eier aus den betroffenen Betriebsabteilungen muss der Besitzer die Stallräume, Vorräume, Zugänge sowie Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von Salmonellen sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In den Ställen und in ihrer unmittelbaren Umgebung muss der Besitzer eine Schadnagerbekämpfung durchführen.

(2) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen. Futter kann auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des Ansteckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen werden. Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern. Flüssige Abgänge aus den Geflügelställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.


§ 8 Aufhebung der Schutzmaßregeln



(1) Die angeordnete Sperre ist aufzuheben, wenn die Salmonelleninfektion erloschen ist.

(2) Die Salmonelleninfektion gilt als erloschen, wenn

1.
alle Hühner und unbebrüteten Eier aus den betroffenen Betriebsabteilungen sowie die betroffenen Bruteier aus Brütereien entfernt worden und

2.
die Reinigung und Desinfektion dieser Betriebsabteilungen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und die Schadnagerbekämpfung durchgeführt worden sind oder

3.
nach Impfung oder anderweitiger Behandlung der Hühner einer Betriebsabteilung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium durch zweimalige amtliche Untersuchung nach Anhang III Teil I Abschnitt IV der Richtlinie 92/117/EWG im Abstand von zwei Wochen nicht mehr nachgewiesen worden sind. Die erste Untersuchung ist frühestens nach Ablauf der Wartezeit durchzuführen.