Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
§ 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
§ 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
§ 359 Inhalt des Beweisbeschlusses
§ 360 Änderung des Beweisbeschlusses
§ 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
§ 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
§ 363 Beweisaufnahme im Ausland

Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten

Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

§ 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses


§ 358 wird in 3 Vorschriften zitiert

Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.

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§ 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung


§ 358a wird in 3 Vorschriften zitiert

1Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. 2Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet

1.
eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,

2.
die Einholung amtlicher Auskünfte,

3.
eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,

4.
die Begutachtung durch Sachverständige,

5.
die Einnahme eines Augenscheins.

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§ 359 Inhalt des Beweisbeschlusses


§ 359 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Beweisbeschluss enthält:

1.
die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;

2.
die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;

3.
die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

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§ 360 Änderung des Beweisbeschlusses


§ 360 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen. 2Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angegebenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluss angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt. 3Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder ersuchte Richter. 4Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und in jedem Fall von der Änderung unverzüglich zu benachrichtigen.

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§ 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter


§ 361 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.

(2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter, wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.

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§ 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter


§ 362 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.

(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.

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§ 363 Beweisaufnahme im Ausland


§ 363 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten die §§ 1072 und 1073. 2Soweit die Verordnung (EU) 2020/1783 für die Beweisaufnahme im Ausland nicht maßgeblich ist, gelten hierfür die Absätze 2 und 3.

(2) 1Die Beweisaufnahme im Ausland ist nach denjenigen völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. 2Das Ersuchen zur Durchführung der Beweisaufnahme im Ausland ist von dem Vorsitzenden des Prozessgerichts zu stellen. 3Sieht eine völkerrechtliche Vereinbarung mehrere Wege zur Aufnahme von Beweisen vor, soll die Beweisaufnahme nur dann durch einen deutschen Konsularbeamten erfolgen, wenn ihre Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt.

(3) 1Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Beweisaufnahme im Ausland, ersucht der Vorsitzende des Prozessgerichts die Behörden des ausländischen Staates um Aufnahme des Beweises. 2Ist eine Beweisaufnahme durch diese nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten oder liegt sonst ein begründeter Ausnahmefall vor, so kann der Vorsitzende des Prozessgerichts deutsche Konsularbeamte um Aufnahme des Beweises ersuchen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 24. Juni 2022 BGBl. I S. 959 m.W.v. 1. Juli 2022



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